Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1846. (30)

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In Betracht, daß durch die Uebereinkunft zwischen der Koͤniglich Baier- 
schen Staatsregierung einerseits und der Großherzoglichen Sachsen-Weimar- 
Eisenachschen, der Herzoglich Sachsen-Meiningenschen und der Herzoglich Sachsen- 
Coburg und Gothaischen Staatsregierung andererseits über die Herstellung 
einer Eisenbahn-Verbindung von Lichtenfels ab nach Coburg und weiter in 
Art. 1, 2, 8 und 5 dieser Uebereinkunft verschiedene Punkte zur spätern 
Separat-Vereinigung der Herzoglich Sachsen-Coburg und Gothaischen Staats- 
regierung mit der Königlich Baierschen Staatsregierung ausgesetzt werden, 
haben sich der unterzeichnete Großherzogliche Bevollmächtigte und die unter- 
zeichneten Herzoglichen Bevollmachtigten darüber einverstanden erklärt und im 
Namen ihrer hohen Staateregierungen sich gegenseitig zugesichert: 
daß durch die Fassung der oben bezeichneten Artikel an den Bestimmungen 
des Vertrages vom 5. und 19. August 1840 nichts geändert seyn soll, 
und daß namentlich die Herzoglich Sachsen-Coburg und Gothaische Regie- 
rung vor dem Abschlusse einer solchen, in den angezogenen Artikeln erwähn- 
ten Separat-Vereinigung mit der Königlich Baierschen Regierung sich 
jedesmal des Einverständnisses der Staatsregierungen von Sachsen-Weimar- 
Eisenach und Sachsen-Meiningen zu versichern habe. 
Die Unterzeichneten sichern sich auch im Namen ihrer bohen Regierungen 
gegenseitig zu, daß die gegenwärtige Uebereinkunft vorher oder doch gleichzeitig 
mit dem mehrerwähnten Vertrage mit der Krone Baiern und dem dazu gehö- 
rigen besondern und geheimen Artikel zur Ratifikation vorgelegt und die darüber 
auszufertigende Natifikations-Urkunde in gleicher Weise ausgewechselt werden soll. 
Zu dessen Urkund ist dieselbe in drei gleich lautenden Eremplaren vollzogen 
und besiegelt worden. 
So geschehen München am 4. Juni 1845. 
Für Sachsen-Weimar= Für Sachsen-Meiningen. Für Sachsen-Coburg und 
Eisenach. Gotha. 
C. G. Döbner. ½ C. G. Döbner. G Heß.
	        
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