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In Betracht, daß durch die Uebereinkunft zwischen der Koͤniglich Baier-
schen Staatsregierung einerseits und der Großherzoglichen Sachsen-Weimar-
Eisenachschen, der Herzoglich Sachsen-Meiningenschen und der Herzoglich Sachsen-
Coburg und Gothaischen Staatsregierung andererseits über die Herstellung
einer Eisenbahn-Verbindung von Lichtenfels ab nach Coburg und weiter in
Art. 1, 2, 8 und 5 dieser Uebereinkunft verschiedene Punkte zur spätern
Separat-Vereinigung der Herzoglich Sachsen-Coburg und Gothaischen Staats-
regierung mit der Königlich Baierschen Staatsregierung ausgesetzt werden,
haben sich der unterzeichnete Großherzogliche Bevollmächtigte und die unter-
zeichneten Herzoglichen Bevollmachtigten darüber einverstanden erklärt und im
Namen ihrer hohen Staateregierungen sich gegenseitig zugesichert:
daß durch die Fassung der oben bezeichneten Artikel an den Bestimmungen
des Vertrages vom 5. und 19. August 1840 nichts geändert seyn soll,
und daß namentlich die Herzoglich Sachsen-Coburg und Gothaische Regie-
rung vor dem Abschlusse einer solchen, in den angezogenen Artikeln erwähn-
ten Separat-Vereinigung mit der Königlich Baierschen Regierung sich
jedesmal des Einverständnisses der Staatsregierungen von Sachsen-Weimar-
Eisenach und Sachsen-Meiningen zu versichern habe.
Die Unterzeichneten sichern sich auch im Namen ihrer bohen Regierungen
gegenseitig zu, daß die gegenwärtige Uebereinkunft vorher oder doch gleichzeitig
mit dem mehrerwähnten Vertrage mit der Krone Baiern und dem dazu gehö-
rigen besondern und geheimen Artikel zur Ratifikation vorgelegt und die darüber
auszufertigende Natifikations-Urkunde in gleicher Weise ausgewechselt werden soll.
Zu dessen Urkund ist dieselbe in drei gleich lautenden Eremplaren vollzogen
und besiegelt worden.
So geschehen München am 4. Juni 1845.
Für Sachsen-Weimar= Für Sachsen-Meiningen. Für Sachsen-Coburg und
Eisenach. Gotha.
C. G. Döbner. ½ C. G. Döbner. G Heß.