Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1846. (30)

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1  Oesterreichischer  Gulden  wie  3  Thaler.

1  Gulden  im  247  Guldenfuße  wie  ##  Thaler.

1  Französischer  Frank  wie  1  Thaler.

1  Schweitzer  Frank  wie  à3  Thaler.

Dukaten  wie  3  Thaler.

Augustd'or

Friedrichsd'or

Louiêd'or

Napoleonsd'or

Holländisch  10  Gulden-Stück

Mistole

Carolin  wie  6  Thaler.

17)  Wenn  bei  Sendungen  in  geringen  Münzen,  einschließlich  der  Emballage
auf  eine  Sendung  von  25  Thlr.  mehr  als  21  Pfund  Zollgewicht,

-  "„  Ühber  25  bis  mit  50  Thlr.  mehr  als  41  Pfund
Zollgewicht,
über  50  Thaler  bis  mit  75  Thlr.  mehr  als
62  Pfd.  Zollgewicht,
-  uͤber  75  bis  mit  100  Thlr.  mehr  als  9  Pfd.
Zollgewicht,

-  50  Fl.  mehr  als  2z  Pfd.  Kölner  Markgewicht,

ék  ber  50  Fl.  bis  mit  100  Fl.  51  Pfd.  Kölner
Markgewicht
ausfallen,  so  werden  solche  nach  ihrem  Gewichte  nach  der  Päckerei-Tare  taxirt.

Bei  einer  großen  Geldsendung  in  Silber  von  verschiedenen  Münz-Sorten
  und  in  Fässern  oder  Kisten  verpackt,  entscheidet  in  den  Fallen,
wo  auf  100  Thaler  durchschnittlich  mehr  als  9  Pfund  Zollgewicht  oder
auf  100  Fl.  mehr  als  51  Pfund  Kölner  Gewicht  kommen,  das  Gesammtgewicht
  im  Verhältniß  zur  Gesammtsumme  der  ganzen  Sendung
für  die  Anwendung  der  Geld=  oder  Päckerei-Tare.

18)  Für  kostbare  Waaren  und  Gegenstände,  ndmlich  für  solche,  von  welchen
das  Pfund  ohne  Thara  einen  Werth  von  mindestens  10  Thalern  oder
171  Fl.  hat,  z.  B.  Juwelen,  Perlen,  feine  Stoffe,  Spitzen,  Goldund
  Silber-Tressen,  Gold=  und  Silber-Barren,  verarbeitetes  Gold,  Platina
  und  Silber,  sowie  Pretiosen  aller  Art,  von  welchen,  wenn  die
Postverwaltung  die  Verbindlichkeit  zum  Ersatze  im  Verlustfalle  treffen
soll,  stets  der  wahre  Werth  auf  der  Adresse  deklarirt  werden  muß,

 

wie  5  Thaler.

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