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lattes. 1 machung
Posthaltereien sind verpflichtet, nach bestimmten Erhebungsgebühren
die Beförderung der auf der Eisenbahn angekommenen Equipagen von
den Bahnhöfen in den dabei gelegenen Stations Ort, sowie den Trans-
port der auf der Eisendahn weiter gehenden Cquipagen vom Stations-
Orte nach den Bahnhofen zu bewirkeenn 164. LI.
Prozeß führung mehrer Stadtgemeinden. Nährre Bestimmung «
daruͤber, wann diese zu jener der Genehmigung der Landes-Direktion
bedörfen . ........ 126. 1V.
R.
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Regierungs. Tuditoren haben die Befugniß zu allen denjenigen
Amtshandlungen, zu welchen Eine Gerichtsperson ausreicht. .. .. . 1863. 1.
S. auch Mecefststen= Institut.
Röbenzucker. Patent vom 15. Juli und Gesetz über die Besteuerung
des im Inlande erzeugten Rübenzuckers 111·2. —
S.
Sachsen- Altenburg — Herzogthum — die dasigen Posten gehen
mit dem 1. August 1847 in die Verwaltung der Koͤnigl. Saͤchs. Post-
Admimstration uͤber, daher gilt der Vertrag zwischen der Koͤnigl.
Saͤchsischen und der Fürstl. Thurn und Taxischen Post-Administration
vom 18. Oktober 1845 auch von dem Dostverkehr nach und aus dem
Herzogthume Altenburg von jener Zeit an .. .... ......... .70a.E.-
Sachwalter. Interpretation — authentische — des 8. 25 des Ee-
setzes übtr die Gedühren derselben vom 29. Oktober 1840 125. I.
Sächsische Landeslotterie — Königliche — Ausschlüssiges Piiileg für 83-89
dieselbe zum Vertriebe der Loose in dem Großherzogthum. 98. " 1.
Schleufinger Stipendium. Verordnung über die Verwaltung urd «
Verwendung desselben auf dem Gymnasium zu Weimer 156-158353.—
Schmalkalden. Herabsetzung des Personengeldes uud des Ueberfracht-
Portos auf den Post-Kursen zwischen hier und Hersfeld 142. 1I.
Schullehrer. Die für dieselben bestehende Brandversi icherunge. Anstat
erhaͤlt die Rechte milder Stiftuien 1650. III.
Schullehrer= Seminare zu Weimar und zu * GEeset über
die Pensionirung der Witwen und Waisen der an jenen angestellie
Lehrer vom 30. JInn .. .. . ... .. ... . . . . .. 123. —
Schutzgeld soll auf die Dauer der Regierungsgeit Sr. Koͤnigl. edeit
des Großherzogs Carl Friedrich, nicht mehr erhoben und die Rück-
stände dieser Abgabe als ein Gnadengeschenk erlassen ssen
58. II.