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Vor dieser Immediat-Kommission hat auch jeder Geistliche (5. 2), ehe
ihm die Leitung des Gottesdienstes (K. 1) oder die Vornahme kirchli-
cher Handlungen verstattet werden darf, anzugeloben, daß er sich bei den
ihm erlaubten Amtsverrichtungen den Gesetzen des Großherzogthumes und den
Anordnungen der Staatsbehörden gemäß bezeigen wolle. Geistliche am Orte
— in den Grenzen des Großherzogthumes — würden überdieß nach Vorschrift
des Gesetzes vom 7. Oktober 1823 K. 18 zu verpflichten seyn.
g. 4.
Die Formulare, welche bei den kirchlichen Handlungen (F. 2) gebraucht
werden sollen, sind der Immediat-Kommission (F. 3) zur Einsicht, Prüfung
und Genehmigung vorzulegen; und überdieß wird bestimmt:
a) die Eintragung in die Kirchenbücher bei Taufen, Trauungen und Be-
grabnissen geschieht bei dem Pfarramte der protestantischen Kirchen, also
nach den Verhältnissen der Betheiligten entweder bei der Stadtkirche
oder bei der Hof= und Garnison-Kirche.
b) Sie geschieht bei Taufen nach dem schriftlichen Zeugnisse des taufenden
Geistlichen und der Taufzeugen, bei Trauungen nach dem schriftlichen
Zeugnisse des Geistlichen, welcher die Trauung vollzogen hat, und
zweier Zeugen, welche als solche der Trauung beigewohnt haben. Ei-
ner dieser Zeugen muß nothwendig aus dem Mittel der bei den hiesi-
gen protestantischen Kirchen angestellten Geistlichen genommen seyn.
c) Vor der Trauung und darauf bezüglich fallt das ganze pfarramtliche Ge-
schäft — die Untersuchung der gesetzlichen Erfordernisse zur Eingehung der
Ehe, das Aufgebot, die Ausstellung des zur Erlangung des Trau-
scheines (Gesetz über die Heimathsverhältnisse vom 11. April 1833
#§. 105) nöthigen Zeugnisses — ebenfalls dem protestantischen Pfarrer
bei der Stadtkirche oder bei der Hof= und Garnison-Kirche zu.
d) Die Trauung selbst anlangend, besteht für gemischte Ehen die Regel:
„Wo die Braut, da die Trauung“ mit dem Vorbehalte des Gesetzes
vom 7. Oktober 1823 F. 47 Satz: „Sollte der katholische Pfarrer“.
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