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welche von der Ortsgemeinde als solcher uͤbernommen worden sind oder uͤber-
nommen werden. Nur andere unmittelbare, bloß persönliche Parochial-Lasten,
sind ihnen erlassen.
g. 15.
Daß sich der Dissidenten-Verein zu Besorgung seiner inneren Angelegen-
heiten und zur Vertretung nach außen einen Vorstand wühle, ist zu verstatten.
Aber das Prädikat: „Gemeinde“, folglich für seinen Vorstand das Prcdikat:
„Gemeindevorstand“ darf sich der Verein mn so weniger anmaßen, als solches
auch dem Vereine in Erfurt, an welchen sich die hiesigen Dissidenten vorerst
angeschlossen haben, nicht verstattet ist.
S 16.
Der gewählte Vorstand ist der Immediat-Kommission (F. 3) anzuzeigen.
Unter dieser Aufsicht bleibt derselbe für Alles, was in dem Vereine und von
dem Vereine aus geschieht, zunachst verantwortlich.
S. 17.
Emlich ist, was die Bestimmungen über das Gemeinwesen, die Gemein-
deverfassung, Gemeindebeschlüsse und allgemeine Versammlungen (8§. 35 bis 51
der gedruckten Beilage) anlangt, nur noch an die Grundsätze des allgemeinen
Staatsrechtes zu erinnern, auf welchen die §.5. 2, 3, 5 des Gesetzes vom
7. Oktober 1823 ruhen, welche durch dieses Gesetz in dem Großherzogthume
wieder allgemeine Anerkenntniß und Sanktion erhalten haben. Von diesen
Grundsätzen und der folgerechten Anwendung derselben darf nimmer, darf in
keiner Beziehung abgewichen werden.
Zu Mitgliedern der Immediat-Kommission (§. 8) ernennen wir unsern
Ober-Konsistorial-Prasidenten Peucer und Unsern geheimen Regierungsrath
D. Emminghaus.