Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1847. (31)

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vember 1840 angemessen erschienen, nach angehoͤrtem Gutachten und erlanater 
Zustimmung des getreuen Landtages, daß gedachter 8. kuͤnftig folgendermaßen 
lauten soll: 
d. 29. 
Hinsichtlich der Frage, ob ein Rückfall anzunehmen sey, sind nur die vor- 
stehend (§. 11— 26) abgehandelten Vergehen, mit Einschluß des Versuchs, 
der ungleichen Theilnahme, der Hehlerei und Parthiererei, welche dabei 
vorkommen, für gleichartige Vergehen (Art. 58 und 59 des Strafgesetzbuches 
vom 5. April 1839) zu erachten. In diesen Grenzen treten nachstehende Be- 
stimmungen ein: 
a) Bei dem ersten Rückfalle ist die sonst (d. h. abgesehen von dem Rück- 
falle nach §I. 11— 27) verwirkte Strafe angemessen zu erhöhen, jedoch nicht 
über das doppelte Strafmaß. Auch darf der Richter die verwirkte Ge- 
fängniß= bezüglich Handarbeits-Strafe in körperliche Züchtigung, soweit dieses 
nach Art. 23 des Strafgesetzbuches überhaupt zulässig ist, verwandeln. 
Auf Geldstrafen darf bei derartigen Rückfällen niemals erkannt werden. 
b) Bei dem zweiten Rückfalle tritt unbedingt Verdoppelung der sonst ver- 
wirkten Strafe und außerdem noch Schärfung derselben durch hartes Lager 
ein, diese letztere jedoch nicht über dreißig Tage und ununterbrochen nicht länger 
als zwei Tage nach einander. Auch hier ist, wie bei dem ersten Rückfalle, Ver- 
wandlung der Strafe in körperliche Züchtigung zulassig, es fallt jedoch, wenn 
diese eintritt, die Schärfung durch hartes Lager in jedem Falle weg. 
) Bei ferneren Rückfällen ist die bei einem zweiten Rückfalle eintretende 
Strafe angemessen, jedoch nicht über den dreifachen Betrag der sonst verwirk- 
ten Strafe zu erhöhen, der Richter ist aber ermächtiget, die zu erkennende 
Strafe in gleicher Zeitdauer, jedoch mit Berücksichtigung der im Art. 17 des 
Strafgesetzbuches enthaltenen Bestimmung, in der zunächst höhern Strafart ver- 
büßen zu lassen. Liegt einer der im §. 27 unter 10, 11, 12 angegebenen 
Schärfungsgründe vor, so ist immer auf den dreifachen Strafbetrag zu erken- 
nen und nur der Uebergang in die höhere Strafart bleibt dem richterlichen 
Ermessen anheim gestellt; wenn jedoch einer oder der andere dieser Schär- 
fungsgründe schon bei einem frühern Vergehen des Angeschuldigten mit vor-
	        
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