Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1847. (31)

92 
Bekanutmachung. 
Auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird die 
nachstehende von Höchstdemselben vollzogene Verordnung, den Erlaß des Ein- 
gangszolles von Reis betreffend, andurch öffentlich bekannt gemacht. 
Weimar am 23. April 1847. 
Großherzoglich Sächsssche Landesregierung. 
von Mandelsloh. 
Wir Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar= 
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
2c. #. 
verordnen aus Anlaß der weiter gestiegenen Getreidepreise, auf dem Grunde 
einer unter den Regierungen des Zollvereins bestehenden Vereinbarung: 
daß auch von Reis, welcher von jetzt an bis und mit dem 80. Septem- 
ber d. J. aus dem Vereinsauslande nach dem Großherzogthume Sachsen 
eingeführt wird, der Eingangszoll gänzlich erlassen werden soll. 
Hinsichtlich der Bedingung dieses Zollerlasses findet die Vorschrift Unserer 
Verordnungen vom 2. und 29. Januar d. J. (Reg. Bl. S. 1 und 41) An- 
wendung. 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung höchsteigenhändig vollzogen und 
mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen, auch die öffent- 
liche Bekanntmachung derselben befohlen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 28. April 1847. 
Gar Friiedich. 
l 
Freih. v. Gersdorff. Schweitzer. v. Watzdorf. Thon. v. Wegner. 
Verordnung, 
den Erlaß des Eingangszolles von Reis 
betreffend. ·
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.