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Artikel X.
Die gegenwaͤrtige Uebereinkunft soll ratificirt und die Auswechselung der
Ratifikations-Urkunden zu Berlin binnen zwei Monaten oder wo möglich frü-
her bewirkt werden.
Zu Urkund dessen haben die respektiven Bevollmachtigten dieselbe unter-
zeichnet und derselben ihre Siegel beigedruckt.
Geschehen zu Berlin am 18. Mai im Jahre Unseres Herrn 1846.
(gez.) Canitz. (gez.) Westmorland.
Verhandelt Berlin am 13. Mai 1846.
Die unterzeichneten Bevollmächtigten Seiner Majestät, des Königs von
Preußen und Ihrer Macjestät, der Königin von Großbritannien und Irland
traten heute zusammen, um den auf Grund der stattgefundenen Verhandlungen
entworfenen Vertrag wegen des gegenseitigen Schutzes der Autoren-Rechte ge-
gen Nachdruck und unbefugte Nachbildung zu unterzeichnen.
Nachdem die beiden ausgefertigten Eremplare des Vertrages geprüft und
den getroffenen Verabredungen nach Form und JInhalt entsprechend befunden
worden, schritten die Bevollmächtigten zu deren Unterzeichnung, jedoch unter
folgenden Bedingungen, welche, obwohl sie nicht dazu geeignet erschienen, in
den Vertrag selbst aufgenommen zu werden, dennoch auch bei Ertheilung der
Ratifikation so betrachtet werden sollen, als seyen sie durch dieselbe mitgeneh-
migt worden:
1) Zu Artikel II.
Beide Regierungen verpflichten sich, daß die Gebühren, welche für die
Eintragung in das Verzeichniß bei dem Preußischen Ministerium der
geistlichen, Unterrichts= und Medizinal-Angelegenheiten oder in das Re-
gistrirungs-Buch des Buchhändler-Vereins zu London etwa erhoben wer-
den, den Betrag von Zehen Silbergroschen Preußisch Courant oder Einem