Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr.  144.  763

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Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Mechlenburg-Schwerin.
Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Donnerstag,  den  31.  Dezember  1914.

Inhal:t:

I.  Abtellung.  (Nr.  51.)1  Verordnung,  betreffend  die  Heranziehung  von  Betriebsstätten
auswärtiger  Unternehmer  zur  Gemeinde-Einkommensteuer  am  Betriebsorte.
  (Nr.  52.)  Verordnung,  betreffend  Schleppzugsverkehr  auf
der  Elbe.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Notprüfung  für  den  einjährig-freiwilligen
Dienst.  (2)  Bekanntmachung,  betreffend  Familienunterstützung.

 

 

I.  Abteilung.

(Nr.  51.)  Verordnung  vom  28.  Dezember  1914,  betreffend  die  Heranziehung
von  Betriebsstätten  auswärtiger  Unternehmer  zur  Gemeinde-Einkommensteuer
am  Betriebsorte.

Friedrich  Franz,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Mecklenburg,
Fürst  zu  Wenden,  Schwerin  und  Ratzeburg,  auch  Graf  zu  Schwerin,
der  Lande  Rostock  und  Stargard  Herr  usw.

Wir  verordnen  nach  hausvertragsmäßiger  Verhandlung  mit  Seiner  Königlichen
Hoheit  dem  Großherzoge  von  Mecklenburg-Strelitz  und  nach  verfassungsmäßiger
Beratung  mit  Unsern  getreuen  Ständen,  was  folgt:

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§  1.

In  den  Städten  und  Ortschaften,  in  denen  Gemeindesteuern  einschließlich
des  Armengeldes  und  der  Steuern  für  sonstige  besondere  Zwecke  vom  Einkommen
erhoben  werden,  ist  das  Einkommen  aus  Geschäftsbetrieben  auswärtiger  Unternehmer
  in  Maßgabe  der  nachstehenden  Bestimmungen  zur  Steuer  heranzuziehen.

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