Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1847. (31)

Uegierunge Blati 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
  
Nummer 33. Weimar. 22. Oezember 1847. 
  
Bekannutmachung. 
Auf höchsten Befehl soll die sechste Ausgabe der Preußischen Pharmacopöe 
in ihrem lateinischen Original-Texte, welche unter dem Titel 
Pharmacopoea Borussica, Editio sexta. 
Berolini, apud Rudolphum Decker 1846. 
erschienen und durch den Buchhandel zu beziehen ist, jedoch ohne die derselben 
vorgedruckte Königliche Kabinets-Ordre vom 5. Oktober 1846, als eine die 
sämmtlichen Apotheker im Großherzogthume bindende Norm eingeführt werden. 
Kraft ausdrücklicher höchster Ermachtigung verordnen wir deshalb 
Folgendes: 
1) Die neue Ausgabe tritt vom 1. Juli 1848 an in volle Wirksamrett. 
2) Von diesem Zeitpunkte an hat jeder Apotheker im Großberzogthume 
die in der genannten Ausgabe verzeichneten Mittel beständig zu fübren, mit 
Ausnahme jedoch der nachstehenden Mittel, sofern nicht ein admittirter Arzt 
oder Wundarzt ihre Vorräthighaltung verlangt, um sich derselben bei seinen 
Kranken zu bedienen. 
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