Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1847. (31)

Uegierunge  Blati

für  das

Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

 

Nummer  33.  Weimar.  22.  Oezember  1847.

 

Bekannutmachung.

Auf  höchsten  Befehl  soll  die  sechste  Ausgabe  der  Preußischen  Pharmacopöe
in  ihrem  lateinischen  Original-Texte,  welche  unter  dem  Titel

Pharmacopoea  Borussica,  Editio  sexta.
Berolini,  apud  Rudolphum  Decker  1846.

erschienen  und  durch  den  Buchhandel  zu  beziehen  ist,  jedoch  ohne  die  derselben
vorgedruckte  Königliche  Kabinets-Ordre  vom  5.  Oktober  1846,  als  eine  die
sämmtlichen  Apotheker  im  Großherzogthume  bindende  Norm  eingeführt  werden.

Kraft  ausdrücklicher  höchster  Ermachtigung  verordnen  wir  deshalb
Folgendes:

1)  Die  neue  Ausgabe  tritt  vom  1.  Juli  1848  an  in  volle  Wirksamrett.

2)  Von  diesem  Zeitpunkte  an  hat  jeder  Apotheker  im  Großberzogthume
die  in  der  genannten  Ausgabe  verzeichneten  Mittel  beständig  zu  fübren,  mit
Ausnahme  jedoch  der  nachstehenden  Mittel,  sofern  nicht  ein  admittirter  Arzt
oder  Wundarzt  ihre  Vorräthighaltung  verlangt,  um  sich  derselben  bei  seinen
Kranken  zu  bedienen.

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