Uegierunge Blati
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 33. Weimar. 22. Oezember 1847.
Bekannutmachung.
Auf höchsten Befehl soll die sechste Ausgabe der Preußischen Pharmacopöe
in ihrem lateinischen Original-Texte, welche unter dem Titel
Pharmacopoea Borussica, Editio sexta.
Berolini, apud Rudolphum Decker 1846.
erschienen und durch den Buchhandel zu beziehen ist, jedoch ohne die derselben
vorgedruckte Königliche Kabinets-Ordre vom 5. Oktober 1846, als eine die
sämmtlichen Apotheker im Großherzogthume bindende Norm eingeführt werden.
Kraft ausdrücklicher höchster Ermachtigung verordnen wir deshalb
Folgendes:
1) Die neue Ausgabe tritt vom 1. Juli 1848 an in volle Wirksamrett.
2) Von diesem Zeitpunkte an hat jeder Apotheker im Großberzogthume
die in der genannten Ausgabe verzeichneten Mittel beständig zu fübren, mit
Ausnahme jedoch der nachstehenden Mittel, sofern nicht ein admittirter Arzt
oder Wundarzt ihre Vorräthighaltung verlangt, um sich derselben bei seinen
Kranken zu bedienen.
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