Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1847. (31)

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3) Nur diejenigen Praͤparate, fuͤr welche in der sechsten Ausgabe eine 
Bereitungsweise nicht vorgeschrieben ist, können, sowie die in der Tabula A 
dieser Ausgabe zusammengestellten Prdparate, von dem Apotheker, vorbehült- 
lich seiner Verantwortlichkeit für deren Güte, aus chemischen Fabriken oder 
Droguen-Handlungen bezogen werden. 
4) Alle übrige chemische und pharmaceutische Prdparate sind in der Regel 
in jeder Apotheke selbst zu bereiten, wenn dieses aber in einzelnen Fällen nicht 
wohl angeht, nur aus einer solchen andern Apotheke zu entnehmen, in welcher 
gesetzlich nach den Vorschristen der sechsten Ausgabe der Preußischen Pharma- 
copöe gearbeitet werden muß. 
5) Alle aus der fünften Ausgabe in die sechste Ausgabe der genannten 
Pharmacopbe nicht mit hinübergenommene Mittel sind, vorkommenden Falles 
und sofern nicht ein admittirter Arzt oder Wundarzt für seine Kranken ein 
Anderes ausdrücklich verlangt, auch künftig nach den Vorschriften jener Aus- 
gabe zu behandeln. 
6) Nicht nur die in der Tabuln B und in der Tabula C der sechsten 
Ausgabe verzeichneten, sondern auch alle außerdem in einer Apotheke vorhan- 
denen giftigen oder sonst gefährlichen Mittel sind nach den diesfalls im Groß- 
herzogthume bestehenden gesetzlichen Vorschriften abgesondert zu verwahren. 
7) Wenn ein Arzt oder Wundarzt von einem in der Tabuln D auf- 
geführten Mittel zum innerlichen Gebrauche eine größere, als die dort bestimmte 
Gabe verschrieben hat, ohne derselben das Wort sic in Klammern — (sic) — 
beizufügen: so ist der Apotheker verpflichtet, das Rezept seinem Verfasser zur 
vorerstigen ordnungsmaßigen Bestatigung oder Abänderung zurückzustellen. 
8) Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden mit einer 
angemessenen Disziplinar-Strafe geahndet. 
Weimar am 4. Dezember 1847. 
Großherzoglich Sächfische Landes-DOirektion. 
von Conta.
	        
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