Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1847. (31)

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cher  der  Zug  bestimmt  ist  und  wenn  es  außer  Zweifel  ist,  daß  der  Zug,  welcher
  Huͤlfe  verlangt,  ein  ankommender  ist  und  anhaͤlt.

g.  50.

So  lange  die  Bahn  einspurig  und  nur  mit  Doppelstrecken  zum  Ausweichen
  versehen  ist,  fährt  immer  derjenige  Zug  in  das  Nebengeleis,  welcher  dieses
  rechter  Hand  hat,  während  der  andere  Zug  auf  dem  Haupt-Geleise  bleibt.

Die  Doppelstrecken  in  den  Stationen  sind  unter  dieser  Bestimmung  nicht
mit  begriffen.

g.  51.

Das  Schieben  der  Züge  durch  Lokomotiven,  wenn  keine  arbeitende  Maschine
  sich  an  der  Spitze  des  Zuges  befindet,  ist  verboten.  Nur  in  Nothfällen,
  wenn  die  zugführende  Lokomotive  dienstunfähig  geworden  ist  und  die  Hülfs-Maschine
  nicht  vor  den  Zug  gelangen  kann,  ist  ein  ausschließliches  Fortschieben
des  Zuges  unter  der  ausdrücklichen  Bedingung  gestattet,  daß  dabei  die  Geschwindigkeit
  von  16  Minuten  auf  die  Meile  nicht  überschritten  werden  darf.  In
dhnlicher  Art  ist  auch  die  gelegentliche  Fortschaffung  von  Arbeitswagen  statthaft.

Befindet  sich  aber  eine  arbeitende  Maschine  an  der  Spitze  des  Zuges,  so
ist  das  Schieben  einer  Hülfs-Lokomotive  gestattet:

a)  bei  stark  geneigten  Bahnstrecken;

b)  zur  Ingangbringung  der  Züge  in  den  Stationen;

)  bei  Hülfeleistung  bis  zur  nächsten  dazu  geeigneten  Ausweichestelle,  wo

die  Maschine  an  die  Spitze  des  Zuges  gestellt  werden  muß.

g.  52.

Die  gleichzeitige  Anwendung  zweier  Maschinen  vor  einem  Zuge  ist  nur  als
Ausnahme  gestattet.  Wenn  zwei  Maschinen  sich  vor  einem  Zuge  befinden,  so
darf  nur  die  vordere  arbeiten,  wenn  deren  Kraft  zur  Fortbewegung  ausreichend

  ist.

g.  65.

Der  Tender  darf  der  Lokomotive  in  der  Regel  nicht  vorangehen.  Ausnahmsweise
  kann  dieses  nur  Statt  finden,  wenn  eine  Hülfs-Lokomotive  einem