77
Artikel 23.
In dem Gerichtsstande der Sache koͤnnen keine blos (rein) persoͤnlichen
Klagen angestellt werden.
Artikel 24.
Eine Ausnahme von dieser Regel findet jedoch Statt, wenn gegen den
Besitzer unbeweglicher Guͤter eine solche persoͤnliche Klage angestellt wird, welche
aus dem Besitze des Grundstuͤckes oder aus den Handlungen fließt, die er in
der Eigenschaft als Gutsbesitzer vorgenommen hat.
Wenn daher ein solcher Grundbesitzer
1) die mit seinem Pachter oder Verwalter eingegangenen Verbindlichkei-
ten zu erfüllen, oder
2) die zum Besten des Grundstückes geleisteten Vorschüsse oder gelieferten
Materialien und Arbeiten zu vergüten sich weigert, oder wenn von den auf
dem Grundstücke angestellten dienenden Personen Ansprüche wegen des Lohnes
erhoben werden, oder
3) der Grundbesitzer die Patrimonial-Gerichtsbarkeit oder ein ahnliches
Befugniß mißbraucht, oder
4) seine Nachbarn im Besitze stört,
5) sich eines auf das benachbarte Grundstück ihm zustehenden Rechtes be-
rühmt, oder
6) wenn er das Grundstück ganz oder zum Theil veraußert, und den
Kontrakt nicht erfüllt, oder die schuldige Gewähr nicht leister,
so muß derselbe in allen diesen Fällen bei dem Gerichtsstande der Sache
Recht nehmen, wenn sein Gegner ihn in seinem persönlichen Gerichtsstande
nicht belangen will.
Artikel! 25.
Gerichtsstano der Erbschaft.
Der Gerichtöstand einer Erbschaft ist da, wo der Erblasser zur Zeit sei-
nes Ablebens seinen persönlichen Gerichtsstand hatte.
16