Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1847. (31)

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Artikel 23. 
In dem Gerichtsstande der Sache koͤnnen keine blos (rein) persoͤnlichen 
Klagen angestellt werden. 
Artikel 24. 
Eine Ausnahme von dieser Regel findet jedoch Statt, wenn gegen den 
Besitzer unbeweglicher Guͤter eine solche persoͤnliche Klage angestellt wird, welche 
aus dem Besitze des Grundstuͤckes oder aus den Handlungen fließt, die er in 
der Eigenschaft als Gutsbesitzer vorgenommen hat. 
Wenn daher ein solcher Grundbesitzer 
1) die mit seinem Pachter oder Verwalter eingegangenen Verbindlichkei- 
ten zu erfüllen, oder 
2) die zum Besten des Grundstückes geleisteten Vorschüsse oder gelieferten 
Materialien und Arbeiten zu vergüten sich weigert, oder wenn von den auf 
dem Grundstücke angestellten dienenden Personen Ansprüche wegen des Lohnes 
erhoben werden, oder 
3) der Grundbesitzer die Patrimonial-Gerichtsbarkeit oder ein ahnliches 
Befugniß mißbraucht, oder 
4) seine Nachbarn im Besitze stört, 
5) sich eines auf das benachbarte Grundstück ihm zustehenden Rechtes be- 
rühmt, oder 
6) wenn er das Grundstück ganz oder zum Theil veraußert, und den 
Kontrakt nicht erfüllt, oder die schuldige Gewähr nicht leister, 
so muß derselbe in allen diesen Fällen bei dem Gerichtsstande der Sache 
Recht nehmen, wenn sein Gegner ihn in seinem persönlichen Gerichtsstande 
nicht belangen will. 
Artikel! 25. 
Gerichtsstano der Erbschaft. 
Der Gerichtöstand einer Erbschaft ist da, wo der Erblasser zur Zeit sei- 
nes Ablebens seinen persönlichen Gerichtsstand hatte. 
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