Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1847. (31)

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Artikel 26. 
In diesem Gerichtsstande können angebracht werden: 
1) Klagen auf Anerkennung eines Erbrechtes und solche, die auf Erfül- 
lung oder Aufhebung testamentarischer Verfügungen gerichtet sind; 
2) Klagen zwischen Erben, welche die Theilung der Erbschaft oder die 
Gewährleistung der Erbtheile betreffen; 
doch kann dieses (zu 1 und 2) nur so lange geschehen, als in dem Ge- 
richtsstande der Erbschaft der Nachlaß noch ganz oder theilweise vorhanden istj; 
3) Klagen gegen Erben wegen persönlicher Verbindlichkeiten ihres Erblas- 
sers, so lange die Erbschaft ganz oder theilweise noch dort vorhanden, oder, 
wenn der Erben mehre sind, noch nicht getheilt ist. 
In den zu 1, 2 und 3 angeführten Fällen bleibt es jedoch dem Ermes- 
sen der Kläger überlassen, ob sie ihre Klage start in dem Gerichtsstande der 
Erbschaft in dem persoönlichen Gerichtsstande der Erben anstellen wollen. 
Artike l 27. 
Gerichtsstand des Arrestes. 
Ein Arrest kann in dem einen Staate unter den nach den Gesetzen des- 
selben vorgeschriebenen Bedingungen gegen den Bürger des andern Staates 
in dessen in dem Gerichtsbezirke des Arrest-Richters befindlichen Vermögen an- 
gelegt werden und begründet zugleich den Gerichtsstand für die Hauptklage in- 
soweit, daß die Entscheidung des Arrest-Richters rücksichtlich der Hauptsache 
nicht blos an den in seinem Gerichtssprengel befindlichen und mit Arrest beleg- 
ten, sondern an allen in demselben Lande befindlichen Vermögens-Objekten des 
Schuldners vollstreckbar ist. Die Anlegung des Arrestes giebt jedoch dem 
Arrest-Kläger kein Vorzugsrecht vor anderen Gläubigern und verliert daher 
durch Konkurs-Eröffnung über das Vermögen des Schuldners ihre rechtliche 
Wirkung. 
Artike l 28. 
Gerichtsstand des Kontraktes. 
Der Gerichtsstand des Kontraktes, vor welchem ebensowohl auf Erfüllung, 
als auf Aufhebung des Kontraktes geklagt werden kann, findet nur dann seine
	        
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