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Artikel 26.
In diesem Gerichtsstande können angebracht werden:
1) Klagen auf Anerkennung eines Erbrechtes und solche, die auf Erfül-
lung oder Aufhebung testamentarischer Verfügungen gerichtet sind;
2) Klagen zwischen Erben, welche die Theilung der Erbschaft oder die
Gewährleistung der Erbtheile betreffen;
doch kann dieses (zu 1 und 2) nur so lange geschehen, als in dem Ge-
richtsstande der Erbschaft der Nachlaß noch ganz oder theilweise vorhanden istj;
3) Klagen gegen Erben wegen persönlicher Verbindlichkeiten ihres Erblas-
sers, so lange die Erbschaft ganz oder theilweise noch dort vorhanden, oder,
wenn der Erben mehre sind, noch nicht getheilt ist.
In den zu 1, 2 und 3 angeführten Fällen bleibt es jedoch dem Ermes-
sen der Kläger überlassen, ob sie ihre Klage start in dem Gerichtsstande der
Erbschaft in dem persoönlichen Gerichtsstande der Erben anstellen wollen.
Artike l 27.
Gerichtsstand des Arrestes.
Ein Arrest kann in dem einen Staate unter den nach den Gesetzen des-
selben vorgeschriebenen Bedingungen gegen den Bürger des andern Staates
in dessen in dem Gerichtsbezirke des Arrest-Richters befindlichen Vermögen an-
gelegt werden und begründet zugleich den Gerichtsstand für die Hauptklage in-
soweit, daß die Entscheidung des Arrest-Richters rücksichtlich der Hauptsache
nicht blos an den in seinem Gerichtssprengel befindlichen und mit Arrest beleg-
ten, sondern an allen in demselben Lande befindlichen Vermögens-Objekten des
Schuldners vollstreckbar ist. Die Anlegung des Arrestes giebt jedoch dem
Arrest-Kläger kein Vorzugsrecht vor anderen Gläubigern und verliert daher
durch Konkurs-Eröffnung über das Vermögen des Schuldners ihre rechtliche
Wirkung.
Artike l 28.
Gerichtsstand des Kontraktes.
Der Gerichtsstand des Kontraktes, vor welchem ebensowohl auf Erfüllung,
als auf Aufhebung des Kontraktes geklagt werden kann, findet nur dann seine