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Anwendung, wenn dem Kontrahenten die erste Ladung auf die angestellte Klage
in dem Gerichtsbezirke insinuirt worden ist, in welchem der Kontrakt geschlos-
sen worden ist, oder in Erfüllung gehen soll.
Artikel 29.
Die Klausel in einem Wechselbriefe oder einer Verschreibung nach Wech-
selrecht, wodurch sich der Schuldner der Gerichtöbarkeit eines jeden Gerichtes
unterwirft, in dessen Bezirke er nach der Verfallzeit anzutreffen ist, wird als
gültig anerkannt, und begründet die Zuständigkeit eines jeden Gerichtes gegen
den in seinem Bezirke anzutreffenden Schuldner. Aus dem ergangenen Er-
kenntnisse soll selbst die Personal-Erekution gegen den Schuldner bei den Ge-
richten des andern Staates vollstreckt werden.
Artikel 30.
Gerichtsstand der geführten Verwaltung.
Bei dem Gerichtsstande, unter welchem Jemand fremdes Gut oder Ver-
mögen bewirthschaftet oder verwaltet hat, muß er auch auf die aus einer sol-
chen Administration angestellte Klage sich einlassen, so lange nicht die Admi-
nistration völlig beendigt und der Verwalter über die abgelegte Rechnung
quittirt ist. Wenn daher ein aus der gquittirten Rechnung verbliebener Rück-
stand gefordert oder eine ertheilte Quiktung angefochten wird, so kann dieses
nicht bei dem vormaligen Gerichtsstande der geführten Verwaltung geschehen.
Artikel 31.
Intervention.
Jede Intervention, die nicht eine besonders zu behandelnde Rechtssache
in einen schon anhängigen Prozeß einmischt, sie sey principal oder accessorisch,
betreffe den Klager oder den Beklagten, sey nach vorgängiger Streitankündigung
oder ohne dieselbe geschehen, begründet gegen den ausländischen Intervenien=
ten die Gerichtsbarkeit des Staates, in welchem der Haupt-Prozeß geführt wird.
Artikel 32.
Wirkung der Rechtshängigkeit.
Sobald vor irgend einem in den bisherigen Artikeln bestimmten Gerichts-
stande eine Sache rechtshängig geworden ist, so ist der Streit daselbst zu been-
digen, ohne daß die Rechtshängigkeit durch Veränderung des Wohnsitzes oder
Aufenthaltes des Beklagten gestört oder aufgehoben werden könnte.
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