Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1847. (31)

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Heimathsstaat zuruͤckbegeben hat, von dem ordentlichen Richter desselben, 
dafern zur Vollendung der angefangenen Untersuchung das persoͤnliche Erschei- 
nen des Inkulpaten vor dem Untersuchungs-Gerichte erforderlich werden sollte, 
derselbe auf Requisition vor Letzteres sistirt, in jedem Falle aber das Erkennt- 
niß des ausländischen Gerichtes, nach vorgängiger Requisition und Mittheilung 
des Urthels, sowohl an der Person, als an den im Staatögebiete befindlichen 
Gütern des Verurtheilten vollzogen, vorausgesetzt, daß die Handlung, wegen 
deren die Strafe erkannt worden ist, auch nach den Gesetzen des regquirirten 
Staates als ein Vergehen oder Verbrechen und nicht als eine blos polizei- 
oder finanz-gesetzliche Uebertretung erscheint, ingleichen unbeschadet des dem re- 
quirirten Staate zuständigen Strafverwandlungs= oder Begnadigungs-Rechtes. 
Auf gleiche Weise erfolgt die Vollziehung des Erkenntnisses des ausländischen 
Gerichtes im Falle der Flucht eines Verbrechers nach der Verurtheilung oder 
während der Strafverbüßung. 
Hat sich aber der Verbrecher vor der Verurtheilung der Untersuchung 
durch die Flucht entzogen, so soll es dem untersuchenden Gerichte nur frei- 
steben, unter Mittheilung der Akten auf Fortsetzung der Untersuchung und Be- 
strafung des Verbrechers, sowie auf Einbringung der aufgelaufenen Unkosten 
aus dem Vermögen des Verbrechers anzutragen. In Fallen, wo der Verbre- 
cher nicht vermögend ist, die Kosten der Strafvollstreckung zu tragen, hat das 
requirirende Gericht solche in Gemäßheit der Bestimmung des Artikels 45 zu 
ersetzen. 
Artikel 37. 
Bedingt zu gestattende Selbstgestellung. 
Hat der Unterthan des einen Staates Strafgesetze des andern Staate 
durch solche Handlungen verletzt, welche in dem Staate, dem er angehört, gar 
nicht verpönt sind, z. B. durch Uebertretung eigenthümlicher Abgabengesetze, 
Polizei-Vorschriften und dergleichen, und welche demnach auch von diesem 
Staate nicht bestraft werden können, so soll auf vorgangige Requisition zwar 
nicht zwangeweise der Unterthan vor das Gericht des andern Staates gestellt, 
demselben aber sich selbst zu stellen gestattet werden, damit er sich gegen die 
Anschuldigungen vertheidigen und gegen das in solchem Falle zulässige Contu- 
macial-Verfahren wahren könne. Doch soll, wenn bei Uebertretung eines Ab- 
gabengesetzes des cinen Staates dem Unterthan des andern Staates Waaren 
in Beschlag genommen worden sind, die Verurtheilung, sey es im Wege des 
Contumacial-Verfahrens oder sonst, insofern eintreten, als sie sich nur auf die
	        
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