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abhaͤngt, bei Uebersendung mit der Post unter Rekommandation gegen
Empfangsschein aufzugeben.
Weimar am 7. April 1848.
Großherzoglich Sächsische Landesregierung.
von Mandelsloh.
II. Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, hat durch höchstes Reskript
vom 4. d. M. in Genehmigung eines Antrages des getreuen Landtages vom
28. v. M. in Bezug auf das höchste Reskript vom 20. März 1846, die
Angelegenheiten der katholischen Dissidenten im Großherzogthume betreffend
(Reg. Blatt v. J. 1846 S. 75 fg.), insonderheit die §.S. 10, 11 und 15,
folgende Abänderungen beschlossen:
1.
Die Personen, welche dem in Weimar bestehenden Vereine der katholi-
schen Dissidenten nach Maßgabe des höchsten Reskripts vom 20. März 1846
beizuza4hlen sind, werden als eine Gemeinde definitiv anerkannt.
2.
Solche selbstständige Personen, welche von der rômisch-katholischen Kirche
zu der obigen Gemeinde, oder von dieser zu der rômisch-katholischen Kirche
übertreten, sind nicht weiter verpflichtet, das im §. 10 des hbchsten
Reskripts vom 20. März 1846 erwähnte Zeugniß ihres bisherigen Pfar-
rers über von ihm empfangene Belehrung beizubringen.
3.
Bei Ausspendung des Abendmahles koͤnnen Mitalieder auswaͤrtiger
Gemeinden katholischer Dissidenten, dafern sie als solche bei dem Vorstande
der hiesigen deutsch-katholischen Gemeinde sich ausweisen, unverhindert zuge-
lassen werden.
Auf höchsten Befehl wird Solches hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Weimar am 10. April 1848.
Großberzoglich Sächmsche Immediat-Kommeston fur die
L#gelegenheiten der katholischen Disfodenten.
D. Pencer. D. Emminghaus.