Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

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aber festhaltend an dem Grundsatze, von welchem die Sicherheit des Eigen- 
thums, das Wohl jedes Einzelnen, ja das Bestehen des ganzen Staatsver- 
bandes bedingt wird: daß erworbene Rechte, so dringend wünschenowerth auch 
ihre Beseitigung seyn möge, nicht ohne Entschädigung der Berechtigten in 
Wegfall gebracht werden können, haben Wir, fortschreitend auf der Bahn, 
welche Unser Herr Vater und Vorfahr in der Reaierung durch die Gesetze 
vom 2. März und 11. Mai 1821 über die Ablbsbarkeit der Zwangsgesinde- 
dienste sowie der Hand= und Spann-Frobnen betreten datte, bereits im 
Jahre 1832 Unseren getreuen Ständen den Entwurf eines Gesetzes über Ab- 
lösung grundberrlicher Berechtigungen zum verfassungsmaßigen Beirathe vorle- 
gen und diese Vorlage, mit Berücksichtigung der Erinnerungen, welche gegen 
den ersten Entwurf gemacht worden waren, im Jahre 1838 erneuern lassen. 
Die Schwieriqkeit einer billigen Auögleichung zwischen den sich entge- 
genstehenden Interessen der Berechtigten und der Verpflichteten hinderte die 
sofortige Verabschiedung über diesen wichtigen Gegenstand. 
Es wurde daher diese Aufgabe der Gesetzgebung einer wiederholten aründ- 
lichen Erwägung durch Mitglieder Unserer Landes-Kollegien unkerworfen, wor- 
aus, mit Beachtung der Wünsche Unserer getreuen Stande und der in ande- 
ren deutschen Staaten inzwischen gemachten Erfahrungen, die Entwürfe eines 
Ablôsungsgesetzes und eines Gesetzes über Entrichtung einer Land-Rentenbank 
hervorgiengen, welche Wir durch Unsere Propositions-Schrift vom 21. Februar 
v. J. an den getreuen Landtag haben gelangen lassen. 
Die politischen Ereignisse, welche inmitten der ständischen Berathung über 
diese Vorlage eintraten, und deren Einfluß auf die Geld= und Kredit-Ver- 
baltnisse machten es unthunlich, die Absicht, durch eine Land-Rentenbank die 
Ablösungen zu befördern, für jetzt weiter zu verfolgen und es wurden da- 
durch zugleich wesentliche Aenderungen des Gesetzes über die Ablôsungen bedingt. 
Zu den hierauf gerichteten Anträgen Unserer getreuen Stände, welche 
den Verpflichteten die blösung möglichst erleichtern, ertheilen Wir Unsere lan- 
desfürstliche Genehmigung um so lieber, jemehr die Einmüthigkeit, mit welcher 
diese Anträge beschlossen worden sind, Zeugniß dafür giebt, daß die baldigste 
Beseitigung dieser auf dem Grundbesitze haftenden Lasten, welche den Fort- 
schritt der Landwirthschaft vielfach hemmen und in Widerspruch treten mit den 
veränderten Zeitverhältnissen, im wohlverstandenen Interesse Aller liegt. 
Wir hoffen daher auch, daß alle Betheiligte durch Billigkeit bei den Un- 
terhandlungen das Zustandekommen gütlicher Vereinigungen erleichtern werden.
	        
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