turalien oder anderen Gegenstaͤnden zu entrichten seyn, sofern sie nur
auf einem dinglichen Rechtsverhaͤltnisse beruhen.
2) Zebenten aller Art, d. h. Abentrichtungen nach gewissen Prozenten vom
jaͤhrlichen Rohertrage eines Grundstuͤcks oder einer Wirthschaft oder
von einem Gewerbe, welche somit steigend und fallend sind: Feldzebent,
Garbenzehent, Sackzehent, Fleischzehent, Blutzehent.
Auch diejenigen Zehenten, welche als Lohn fuͤr gewisse Frohnleistun-
gen bestehen (Zehentschnitt, Zehentdrusch 2c.) sind nach dem gegenwaͤr-
tigen Gesetze zu beurtheilen.
3) Lebens-Rekognitionen, d. b. Abgaben, welche bei Eigenthumsverände-
rungen von Immobilien zu entrichten sind, jeder Art: Lehengeld, Lehen-
waare, Handlohn, Empfahgeld, Auflaßgeld, Schreibschilling, Laude-
mium, Quinquagesima emphyteuticaria z#.
Spann= und Hand-Frohnen, welche auf dem Grunde von Gesetzen,
Vertragen oder anderen Rechtstiteln noch jetzt an die Kammer oder
an Privat-Güter in gemessener oder ungemessener Weise zu leisten sind.
4
—
5) Huthungsbefugnisse, sie mögen auf Aeckern, Wiesen, Angern oder in
Teichen, Forsten, Holzungen oder auf anderen Weideplätzen auszu-
üben seyn.
nachstehende Waldberechtigungen: das Beholzungsrecht, die Befugnisse
zum Leseholzsammeln, soweit dasselbe über das den Armen gesetzlich nach-
gelassene Holzlesen hinausgeht, zum Stockroden, zum Harzreißen.
die Berechtigung zum Gras-, Schilf-, Rasen-Holen sowohl in Waldun-
gen als auf anderen Grundstücken.
die Berechtigung, Sand und Lehm, Kies, Thon und andere Erdarten
auf einem fremden Grundstücke zu graben und zu holen.
9) die Berechtigung, fremde Steinlager zu benutzen.
Hinsichtlich der Ablösbarkeit der vorgedachten Rechte ist es gleichgültig,
wer der Berechtigte sey und ob das Recht auf dem Besitze eines berechtigten
Gutes beruhe, oder einer Person, ohne Rücksicht auf Grundbesitz zustehe, in-
gleichen, ob die beistung auf Grundstücken oder auf Gerechtigkeiten hafte oder
einer Korporation oder einer gewissen Klasse von Personen, ohne Rücksicht
auf Grundbesitz aufruhe.
6
7
#
8