91
1) zum Zwecke der Ablösung von Huth= und Trift-Befugnissen,
2) zum Zwecke der Ablösung anderer Berechtigungen, mit Ausnahme stän-
diger Geld-Renten, nach Ablauf des Jabres 1856.
Umgekehrt ist der Berechtigte nur dann auf Ablösung einzugehen verpflich-
tet, wenn die Gesammtheit der in einem Orte oder in einer Flur ihm zu
irgend einer Leistung, Abgabe oder Dienstbarkeit Verpflichteten auf Ablösung
wenigstens einer Gattung dieser Verpflichtungen anträgt.
g. 10.
Dem Provokanten ist die Zuruͤcknahme seiner Provokation gegen Abstat-
tung der dadurch verursachten Kosten, so lange, als deren Insinuation an den
Provokaten noch nicht erfolgt ist, schlechterdings, nach Erfolg dieser Insinuation
aber bloß dann gestattet, wenn der Provokat ausdruͤcklich darein willigt.
. 11.
Ist bei einer Ablösung ein Grundstück als berechtigt oder verpflichtet be-
theiligt, so ist das Recht, auf Ablôsung anzutragen Czu provoziren) und bei
den Verhandlungen gültige Erkldrungen abzugeben, ein Ausfluß des Eigen-
thums an dem betheiligten Grundstücke.
Ist aber dieses Eigenthum streitig, so hat unter den darum streitenden
Parteien diejenige, welche sich im Besitze des berechtigten oder verpflichteten
Grundstückes befindet, die erforderlichen Erklärungen dadei abzugeben und das
Provokations-Recht zu üben.
Die Rechte der übrigen, das Eigenthum in Anspruch nehmenden Parteien
find aber bei den Verhandlungen auf die Weise wahrzunehmen, wie es nach
den Bestimmungen in den F§.5. 192, 193, 197—.200 angeordnet ist.
g. 12.
Die gesammten Miteigenthuͤmer eines Grundstuͤcks gelten bei Ausuͤbung
des Provokations-Rechtes und den bei der Abloͤsung abzugebenden Erklaͤrun-
gen für eine Person. Können sie sich nicht vereinigen, so gilt unter ihnen
die Mehrheit der Stimmen, die nach dem Verhltnisse des Antheils eines
Jeden berechnet wird.
g. 18.
Insoweit unter mehren Mitbesitzern der Betrag der Antheile streitig ist,
wird Gleichheit der Antheile angenommen.
Zuruck-
nahme der
Provokation.
Das Provo=
kations=
Recht ist
vom Eigen-
thume, und
wenn dieß
streitig ist,
vom Natu-
ral-Besitze
abhängig.
Unter Mitei-
genthümern
entscheidet
die Stim-
menmehrheit.
Unter Mit-
eigenthu-
mern im
Zweifel an-
zunehmende
Gleichheit
der Antheile.