Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

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g. 14. 
Wirkungen Provokationen und Ablösungen, welche auf dem Grunde der nach dem 
E½ nächstvorhergehenden Paragraphen anzunehmen gewesenen Gleichheit der An- 
dergergeben= theile zu Stande gekommen sind, können dadurch, daß spaterhin ein anderes 
den Verhält. Verhältniß der Antheile ermittelt wird, nicht rückgängig gemacht werden. Die 
nisses der einzelnen Miteigenthümer haben sodann nur gegenseitige Ansprüche auf 
eeine veränderte Vertheilung der bei der Ablösung erlangten Entschädigung oder 
der übernommenen Leistungen und auf den Ersatz des zu viel Geleisteten oder 
zu wenig Empfangenen, nicht aber auf Ersatz angeblicher Schäden, welche dem 
Ueberstimmten durch das Zustandekommen des Geschäftes erwachsen wären. 
. 15. 
Stimmen-= So oft nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ein Antrag oder eine Er- 
gleicheu bei klärung von dem Beschlusse der Mehrheit unter mehren zugleich betheiligten 
mungen. Personen abhängig ist, so ist bei eintretender Stimmengleichheit anzunehmen, 
als ob sich die Mehrheit zu derjenigen Erklärung vereinigt hätte, welche dem 
Zustandekommen einer Ablösung am fäörderlichsten ist. 
Dieses ist insonderheit auch auf berechtigte oder verpflichtete Gemeinden 
anzuwenden, während es im Uebrigen bei der in der Landgemeindeordnung 
vom 2. Februar 1840 über Abstimmung in Gemeindeangelegenheiten enthalte- 
nen Vorschrift bewendet. 
. 16. 
Geistliche, Geistliche, Schullehrer und Kirchendiener, Verwalter milder Stiftungen, 
*s2e sowie überhaupt alle solche einzelne Personen, Gemeinden und Korporationen, 
ner, milde welche bei Veraußerungen an Dekrets-Ertheilung oder an andere Formen der 
Stistungen Ermächtigung gebunden sind, können ohne solche nicht auf Ablösung provoziren. 
u. se w. Jedenfalls haben sie vor dem Anfange der Verhandlungen die Instruktion der 
Behörde oder die Zustimmung Derjenigen einzuholen, an deren Einwilligung 
sie gebunden sind. 
Geistliche, Schullehrer und Kirchendiener haben ihre Vorschläge zur Pro- 
vokation bei ihrer vorgesetzten Behörde anzubringen. 
Zu allen Ablösungsverhaudlungen, bei welchen die Stelle eines Geist- 
lichen, Schullehrers oder Kirchendieners betheiligt ist, hat die geistliche Be- 
hörde einen Bevollmächtigten, welcher kein Anwalt zu seyn braucht, zu bestel- 
len, welcher das Geschäft betreibt und die von jener Behörde etwa für gut 
befundene Provokation bei der General-Kommission (5. 152) anzubringen hat.
	        
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