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Ob und in wie weit die bei der Abloͤsung betheiligten Geistlichen oder
Schullehrer bei den Verhandlungen selbst mit zuzuziehen sind, was jedoch in
der Regel geschehen soll, hängt von dem Ermessen der Spezial-Kommission
(. 157) ab.
. 17.
Steht das Grundstück, welches bei einer Ablösung betheiligt ist, in einem Entferntere
behns= oder Zins-, oder Erbzins-, oder Erbpacht-Verbande, so bedarf es zu Interessen
den Verhandlungen und zur Provokation auf dieselben der Einwilligung des Gläubiger u.
Lehnherrn, der ehn= und Fweikommiß-Folger, des Zins= oder Erbzins-Herrn, dergl. haben
oder des Erbverpachters nicht, vielmehr vertritt hierbei lediglich der Vasall “t
und der Besitzer des im Lehns-, Zins-, Erbzins= oder Erbpachts-Verbande
stehenden Grundstücks, mag er selbst provozirt haben oder provozirt worden
seyn, die Stelle des Berechtigten, bezüglich des Verpflichteten.
Ebensowenig steht den Wiederkaufsberechtigten oder den Real-Gläubigern
ein Widerspruchsrecht dabei zu (Pfandgesetz vom 6. Mai 1839, 5. 122).
Es sollen aber die Rechte der in diesem Paragraphen genannten entfernte-
ren Interessen nach den im vierten Abschnitte, ingleichen in den sich darauf be-
ziehenden Paragrapben des fünften Abschnittes enthaltenen Bestimmungen wahrge-
nommen werden.
d. 18.
Dem Verpachter sowohl eines berechtigten als verpflichteten Grundstücks Beschrän-
steht zwar ohne Zustimmung seines Pachters das Recht zu, noch während der une
Dauer des Pachtes auf Ablösung zu provoziren und das Ablösungsverfahren als Provo=
einzuleiten, er ist aber, wenn der Pacht vor Publikation dieses Gesetzeb be- kamen bei
reits abgeschlossen war und nach den Bedingungen des Pachtvertrags die in Ablösungen.
Frage kommenden Berechtigungen mit verpachtet oder die fraglichen Verpflich-
tungen vom Pachter zu tragen sind, nicht befugt, in diesem Falle noch wäh-
rend der Dauer der Pachtzeit den Ablösungsvertrag zur Ausführung zu brin-
gen, insofern nicht in der letzten Beziehung im Pachtvertrage oder durch
sonstige Vereinigung bereits Bestimmungen getroffen worden sind, als welchen
letzteren sodann nachzugehen ist.
19.
Hat in einem der in den §.. 40, 41 und 87—91 erwähnten Fälle, in welchen Ausnahme
der Antrag auf Ablösung von dem Beschlusse der Mehrheit der betheiligten Grund- indem alle
stücksbesitzer abhängig ist, die in Besitzern nicht verpachteter Grundstücke beste-Mehrheitder
hende Mehrheit auf Ablösung zu provoziren beschlossen, so darf die Ausfüh= mitdem Ver-
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