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Stütiter o— rung des zu Stande gekommenen Ablösungsvertrags wegen des noch dauern-
icene den Pachtverhälrnisses eines oder medrer jener Grunostücke nicht verschoben
provozirt. werden.
g. 20.
Der Ver- Ist gegen den Besitzer eines verpachteten — berechtigten oder verpflich-
gween a- teten — Grundstuͤcks auf Abloͤsung provozirt worden, so kann dieser, auch
ohne Zustimmung des Pachters, den Abloͤsungsvertrag nicht nur abschließen,
sondern auch zur Ausführung bringen.
g. 21.
Beseitigung Es kann nicht zu sofortiger Ablösung geschritten werden, wenn von Sei-
ruichtlide, ten des Berechtigten oder Verpflichteten Zweifel darüber, ob die abzulösende
Hauptverbindlichkeit oder die Pflicht zu Gegenleistungen und in welcher Art
und Ausdehnung sie bestehe? erboben werden und weder im Wege des Ver-
gleichs, noch durch rechtliche Entscheidung der in Ablösungssachen zuständigen
Behörden (F. 151) zu lösen, sondern zur rechtlichen Ausführung im Wege der
Klageanstellung oder Beweisfübrung (F.§. 188—191) zu verweisen sind. Sol-
chenfalls wird der Ablösung bis nach erfolgrer rechtskraftiger Entscheidung über
die streitigen Punkte Anstand gegeben.
#. 22.
Gigicte Die Ablösung der F. 2 gedachten Berechtigungen erfolgt entweder:
sngs. 1) durch Bezahlung eines Entschddigungs-Kapitals: eigentliche Ablö-
sung, oder
2) durch Uebernahme einer jährlichen Geld-Rente: Verwandlung.
Auch ist die Entschädigung für Triftrechte auf Leeden, Riethern und
anderen eigentlichen Triftplätzen auf Antrag des Provokaten jederzeit in ein-
zelnen Theilen dieser Grundstücke zu bewirken, falls dieselben sich ihrer Lage
nach hierzu eignen (. 117). Diese Grundstückstheile sind hierbei nach demje-
nigen Werthe zu veranschlagen, welchen sie nach abgelös'tem Triftrechte haben.
g. 28.
Konventio- Rach freier Vereinigung der Betheiligten koͤnnen auch andere Arten der
W Entschädigungömittel gewählt und angewendet werden, z. B. Getreide-Renten,
8 die Abtretung von Land außer dem im vorstehenden Paragraphen gedachten