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Falle, die Anweifung eines Holz-Deputats oder die Ueberlassung eines andern
dem Verpflichteten zustehenden verdußerlichen Eigenthums oder Befugnisses.
Diese Ablösungsmittel unterliegen, soweit sie nach F. 2 dieses Gesetzes über-
haupt ablösbar sind, der Ablösung demnchst ebenfalls.
g. 24.
Das Recht der Wahl zwischen den im §. 22 unter 1 und 2 gedachten Waht zwi-
Ablösungsmitteln steht in allen Fallen dem Verpflichteten zu, und es kann der= schen den ge-
selbe zum Theil mit dem einen, zum Theil mit dem andern dieser Entschädi- **
gungsmittel die Ablöôsung bewirken. teln.
4#. 25.
Ist nach den Vorschriften dieses Gesetzes der einjährige Werthbetrag der Frist zur Er-
zur Ablösung zu ziehenden Berechtigung festgestellr worden, so hat der Ver- vi rr
pflichtete binnen einer ihm von der Spezial--Kommission zu bestimmenden, min= Ablosungs-
destens vierzehntägigen, Frist sich zu erklären, welches der vorerwähnten ge= mittel.
seblichen Ablösungêmittel er wähle.
Erklärt sich der Befragte in der ihm gesetzten Frist entweder gar nicht,
oder nicht bestimmt, so wird angenommen, daß er die jährliche Rente über-
nehmen wolle.
g. 26.
Wird die Abloͤsung durch Uebernahme einer Rente bewirkt (§. 22, Ziffer 2), Betrag und
so ist diese nach dem bei den Ablösungsverhandlungen ermittelten jährlichen Mfang des
Werthe der abzulösenden Leistung oder Dienstbarkeit zu bestimmen und zu dem- Seeer
jenigen Zeitpunkte zu bewirken, mit welchem nach den bei jenen Verhandlun-
gen zu treffenden Festsetzungen die zur Ablösung gelangenden Leistungen aufhö-
ren oder die abzulösenden Dienstbarkeiten nicht mehr ausgeübt werden sollen,
und das dafür ausgemittelte Aequivalent an deren Stelle treten soll.
Dabei wird von jeder ablöslichen Rente oder Leistung bis zum Beweise
des Gegentbeils angenommen, es sey dieselbe zu dem bieherigen Hebe-Ter-
mine für die Vergangenheit zu entrichten.
#. 27.
. . . . .. . Termin zur
Insofern sich nicht beide Theile eines Andern vereinigen, sind die an die Abführung
Stelle ursprünglich ständiger, d. h. zu bestimmten Zeiten falliger, Leistungen der Rente an
tretenden Renten zu derselben Zeit und in denselben Terminen, wie jene, solche krne
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