Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

Ort der 
Leistung. 
Sicherheit 
der Renten. 
Berechnung 
des Kapital- 
Werths. 
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Renten hingegen, welche an die Stelle unständiger Leistungen treten, im Falle 
sie den Betrag von zehen Thalern nicht erreichen, alljährlich, falls sie aber 
zehen Thaler oder mehr betragen, in zwei halbja4hrigen Raten, und zwar zum 
ersten Male an demjenigen ganz= oder halbjéhrigen Termine zu entrichten, 
welcher dem F. 26 gedachten Zeitpunkte zunächst folgt. 
Wird ein Holz-Deputat oder eine Getreide-Rente gewählt (F. 23), so 
muß sich, insofern sich nicht die Betheiligten eines Anderen deßhalb vereinigen, 
der Berechtigte gefallen lassen, daß die Verabreichung bloß auf einen cinzigen 
Jahres-Termin bestimmt werde. 
S. 28. 
Der Verpflichtete ist verbunden, die Rente und, insofern bei Holz-De- 
putaten und anderen nach freiwilliger Uebereinkunft etwa gewählten Natural= 
Renten nicht etwa ein Anderes verabredet wurde, auch diese dem Berechtigten 
in das berechrigte Gut oder an den von der Ablösungs-Kommission bestimm- 
ten Erhebungsort abzuliefern. Er darf sich dieser Obliegenheit auch dann 
nicht entzieben, wenn die Abentrichtungen, an deren Stelle die Rente entrich- 
tet wird, von dem Berechtigten hätten abgeholt werden müssen. 
g. 29. 
Die bis zur völligen Ablösung an die Stelle der ursprünglichen Leistung 
tretenden Renten genießen derselben Sicherheit und Vorzugsrechte, welche je- 
ner gesetzlich zustanden, insofern nur bei Uebernahme dieser Renten die Vor- 
schriften dieses Gesetzes beobachtet worden sind. 
g. 30. 
Soll durch Kapital-Zahlung abgelös't werden (F. 22, Ziffer 1), so bildet 
1) bei Fruchtzinsen an Sommergetreide und sogenannten weichen Körnern: 
Gerste, Hafer 2c. 
der sechszehen fache Betrag, 
2) bei Fruchtzinsen an Wintergetreide und sogenannten harten Körnern: 
Weitzen, Korn rc., ingleichen bei Spann= und Hand-Frohnen 
der achtzehenfache Betrag, 
bei allen anderen Zinsen und sonstigen ständigen Abentrichtungen an Geld 
oder anderen Gegenständen (§. 2, Ziffer 1), sowie bei Zehenten jeder 
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