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stücke oder das Trennstück nach Verhaͤltniß der Groͤße und Beschaffen-
heit zu repartiren ist, noch vor der gerichtlichen Bestatigung des über
die Abtrennung geschlossenen Vertrags abgefuͤhrt werde.
Zu den wegen der Abtrennung zu pflegenden Verhandlungen ist deßhalb
der Berechtigte jedesmal mit zuzuziehen.
g. 384.
Zeitpunkt Der Zeitpunkt, mit welchem das Aufhoͤren der abzuloͤsenden Leistungen
aaetul! oder Dienstbarkeiten und die Gewährung der ausgemittelten Entschäbigung in
rungder Ab. Wirksamkeit treten kann, ist von der Spezial-Kommission mit möglichster Be-
losung. achtung des Interesse aller Betheiligten auszumitteln und dabei insbesondere
auf die zu neuen Anschaffungen und Einrichtungen für den Berechtigten erfor-
derliche Zeit, sowie auf die Zeit des Ablaufes cines Pachtverhältnisses, Rück-
sicht zu nehmen.
g. 35.
Berichti- Es steht in der Wahl des Berechtigten, ob er die bis zum Zeitpunkte
zung dene der Ausführung des Ablösungsvertrages etwa in Rückstand gebliebenen Leistun-
usführung gen noch in Natur, oder ob er Entschadigung für diese Reste nach dem bet
rüssständig den Ablösungsverhandlungen ermittelten Werthe verlangen will.
Keistangen. In beiden Fällen haben die Verpflichteten in der von dem Berechtigten
gewählten Weise unverzüglich ihre Obliegenheit zu erfüllen.
g. 86.
Wegfall des Findet an Grundstuͤcken, auf welchen Leistungen haften, die der Abloͤsung
areigen. nach diesem Gesetze unterworfen sind, nur ein unvollkommenes oder getheiltes
Folge von Eigenthum der Besitzer Statt: so wird solches durch völlige Ablösung jener
Ablösungen. Leistungen, soweit dieselben dem Eigenthümer oder Obereigenthümer zusteben,
von selbst in wabres, vollkommenes und ungetheiltes Eigenthum verwandeltz
vorbehältlich jedoch besonders bedungener Rechte, z. B. des für gewisse Füälle
dem Obereigenthümer ausdrücklich bedungenen Rechts eines Vorkaufs und ei-
nes etwa bestebenden Heimfallrechts. Bei Ausübung des letztern hat der Ober-
eigenthümer die für die Ablösung erhaltene Entschädigung, soweit sie nicht
durch Renten-Zahlung geleistet worden ist, an die Allodial-Erben des Besitzers
zurück zu gewähren.
Nur bei eigentlichen Lehen bleibt das Obereigentbum des gehnherrn bis
zu deren besondern Allodifikation vorbehalten.