Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

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stücke oder das Trennstück nach Verhaͤltniß der Groͤße und Beschaffen- 
heit zu repartiren ist, noch vor der gerichtlichen Bestatigung des über 
die Abtrennung geschlossenen Vertrags abgefuͤhrt werde. 
Zu den wegen der Abtrennung zu pflegenden Verhandlungen ist deßhalb 
der Berechtigte jedesmal mit zuzuziehen. 
g. 384. 
Zeitpunkt Der Zeitpunkt, mit welchem das Aufhoͤren der abzuloͤsenden Leistungen 
aaetul! oder Dienstbarkeiten und die Gewährung der ausgemittelten Entschäbigung in 
rungder Ab. Wirksamkeit treten kann, ist von der Spezial-Kommission mit möglichster Be- 
losung. achtung des Interesse aller Betheiligten auszumitteln und dabei insbesondere 
auf die zu neuen Anschaffungen und Einrichtungen für den Berechtigten erfor- 
derliche Zeit, sowie auf die Zeit des Ablaufes cines Pachtverhältnisses, Rück- 
sicht zu nehmen. 
g. 35. 
Berichti- Es steht in der Wahl des Berechtigten, ob er die bis zum Zeitpunkte 
zung dene der Ausführung des Ablösungsvertrages etwa in Rückstand gebliebenen Leistun- 
usführung gen noch in Natur, oder ob er Entschadigung für diese Reste nach dem bet 
rüssständig den Ablösungsverhandlungen ermittelten Werthe verlangen will. 
Keistangen. In beiden Fällen haben die Verpflichteten in der von dem Berechtigten 
gewählten Weise unverzüglich ihre Obliegenheit zu erfüllen. 
g. 86. 
Wegfall des Findet an Grundstuͤcken, auf welchen Leistungen haften, die der Abloͤsung 
areigen. nach diesem Gesetze unterworfen sind, nur ein unvollkommenes oder getheiltes 
Folge von Eigenthum der Besitzer Statt: so wird solches durch völlige Ablösung jener 
Ablösungen. Leistungen, soweit dieselben dem Eigenthümer oder Obereigenthümer zusteben, 
von selbst in wabres, vollkommenes und ungetheiltes Eigenthum verwandeltz 
vorbehältlich jedoch besonders bedungener Rechte, z. B. des für gewisse Füälle 
dem Obereigenthümer ausdrücklich bedungenen Rechts eines Vorkaufs und ei- 
nes etwa bestebenden Heimfallrechts. Bei Ausübung des letztern hat der Ober- 
eigenthümer die für die Ablösung erhaltene Entschädigung, soweit sie nicht 
durch Renten-Zahlung geleistet worden ist, an die Allodial-Erben des Besitzers 
zurück zu gewähren. 
Nur bei eigentlichen Lehen bleibt das Obereigentbum des gehnherrn bis 
zu deren besondern Allodifikation vorbehalten. 
  
 
	        
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