Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

  
Seite des It, der 
SLuhal t. mt 
Parlament — deutsches — die Wahl der Volksvertreter zu demsel- 34. — 
ben, wie deren Stellvertreter u. s. w. Gesetze und Bekanntmachungen51i— 54— 
60. — 
Siehe auch Reichsversammlung. 62—65 — 
243.270 — 
275-278 — 
Patrimonial-Gerichtsbarkeitz deren Abtretung an den Staat: 
1) von dem Fürsten von Hohenlohe-Oehringen über die zur Herrschaft 
Oppurg gedbrigen Ortschaften ......·............ 390. II. 
2) von dem Bergraths-Präásidenten von Herda-Brandenburg über die 
Ortschaften Göhringen, Lauchrôden, Lutzberg, Schmalweyhhof und 
Unterellenn 391. III. 
3) von den Freiherren von Geyso und von Mannsbach uͤber den Ort 
Wenigentaft ..................... ... .. ... 391. IV. 
Pferde. Ausfuhre derselben aus dem Großhechogthume über die Gren- 
zen des Zollvereines verbben 41. I. 
Politische Vergehen: 
1) Amnestie für dieseen . .. . . 36. — 
2) das Ungenügende und Unzeitgemaͤße des bestehenden Straf. Prozeß— 
verfahrens in Bezug auf dieselben .. . .... ................... 238. L 
247 266 — 
8) Gesetz uͤber das Strafverfahren bei denselben .. ... .. .. ........... 282. # 
319. — 
Polizei-Vergehen: 
1) Patent und Erlaß gegen diesen 81—841— 
2) die intendirte Abschaffung der körperlichen Zuchtigung für solche 183. — 
Postentfernung zwischen Eisenoch und Mühlhausen 184. Ill. 
Post. Kurse zwischen Weimar und Frankenhausen, Ilmenau und Schleu- 
singen bezüglich Arnstadt. Jena und Apolda. Festsetzung des Personen-= 
geldes der Reisenden auf denselen 58. II. 
Preßfreiheit: 
1) Patent wegen deren Wiederberstellung im Großherzogthume 31. 33.— 
2) Maßregeln von dem Reichs-Ministerium der Justiz gegen dessen 
Mißbrachh„ 245. — 
... 914247-2066— 
Preßvergehen. Geset über die Einrichtung des Strafverfahrens bei 282 n 
denselenn:t 31 9. E 
Prioritäts-Obligationen. Emission von 20,000 Stück über 
4,000,000 Todaler für die Thüringische Eisenban 11—2605.— 
Provisorische Gesetze. Patent im Betreff des Rechtes zu deren 
Erlassung ohne Zustimmung des Landtages 349. — 
  
 
	        
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