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d) Fäue, * g. 40.
der — In Faͤllen, wo eine dergleichen Ausscheidung nicht vorgenommen werden
ner ganzen kann, steht das Recht, auf Abloͤsung der einer gewissen Klasse von Verpflich-
Küasse der teten gemeinschaftlich obliegenden Leistungen zu provoziren, unbedingt nur der
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saei ganzen Klasse zusammen zu.
muß.
Fälle, wo sol- . 41.
re Alle der Ablösung unterworfene Leistungen, welche Gemeinden unzertrennt
Gemeinde obliegen, sind von den Gemeinden, als solchen, im Ganzen abzulösen.
* g. 42.
Aufbrin- Bei allen von Gemeinden nach diesem Abschnitte des Gesetzes zu bewir-
233 kenden Ablösungen soll die Aufbringung der Entschädigungsmittel in der Regel
t nach demjenigen Verhältnisse geschehen, nach welchem die einzelnen Mitglieder
meinden zu den abzulösenden Leistungen selbst verbunden waren. Ee bleibt jedoch den
Gemeinden nachgelassen, sich auch über einen andern Maßstab der Vertheilung
zu vereinigen.
Ist das vorerwähnte Verhältniß der Beitragspflicht zur Natural-Leistung
nicht sofort zu ermitteln oder streitig, so soll derjenige Vertheilungsmaßstab
angewendet werden, welcher überhaupt rücksichtlich der Theilnahme an den
Vortheilen und Lasten der Gemeinde jeden Orts herkömmlich, bezüglich in
#S 43 der Landgemeinde-Ordnung vom 2. Februar 1840 vorgeschrieben ist.
. 43.
Gemeinde · Wenn daruͤber, ob und wegen welcher Leistungen von einer Gemeinde auf
beshugee, Ablösung provozirt werden soll, sowie über andere damit in Verbindung ste-
Stimmen, hende Fragen, Verschiedenheit der Meinung herrscht, so entscheidet hierbei, mit
— Ausnahme des im F. 15 gedachten Falles, die Mehrheit der Stimmen.
der Sein Die Stimmenmehrheit ist hierbei nach demjenigen Verhältnisse, nach wel-
menmehr= chem die Pflichtigen zu den abzulösenden Leistungen verbunden sind, und im
heit. Zweifelsfalle nach dem am Schlusse des §. 42 gedachten gesetzlichen Maßstabe
zu berechnen.
S. 44.
Beschlusse Bei Ablösung solcher Leistungen, welche gewissen Klassen von Verpflichte-
* ten gemeinschaftlich obliegen, kreten, insoweit sie nicht durch Einzelne erfolgen
kann (K.§. 89, 40), in Bezug auf Berücksichtigung und Berechnung der Stim-
menmehrheit dieselben Grundsätze ein, wie bei den Gemeinden (F. 48).