Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

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g. 40. 
Sind Haͤusler — worunter nicht allein die Besitzer der auf Ritterguts- Ablösung 
Grunde und Boden erbauten Wohngebaͤude, sondern auch die Besitzer anderer #er den 
Wohngebaude ohne Feldgrundstücke zu verstehen sind — zu Ablösung der ihnen obliegenden 
obliegenden Dienstleistungen provozirt worden, und widersprechen sie derselben, Leistungen. 
unter dem Anführen, daß sie, wenigstens vor der Hand, weder Rente noch 
Kapital aufzubringen vermöchten, oder daß durch die Ablösung ihre Subsistenz 
geféhrdet werden würde: so hat die Spezial-Komnussion die Richtigkeit dieses 
Anführens, sowohl in Beziehung auf gänzliche, als auf theilweise Ablösung 
genau zu erörtern und nach vorgängigem Gehör der Ortsobrigkeit zu entschei- 
den, ob und in wie weit die Einwendungen der provozirten Häusler Berück- 
sichtigung verdienen oder nicht und ob daher die Ablösung, dem Antrage des 
Provokanten gemäß, ohne alle Beschrankung erfolgen soll, oder die zeitheri- 
gen Dienste und anderen dLeistungen ganz oder theilweise noch fernerhin fort- 
bestehen müssen, oder ob ein anderes, dem Interesse beider Theile angemesse- 
nes Verhältniß an deren Stelle treten soll. 
Ist für die einstweilige Fortdauer der Leistungen entschieden worden, so 
kann nach fünf Jahren die Provokation auf Ablösung wiederholt werden. 
Gegen die Entscheidung der Spezial-Kommission findet das im §. 205 
gedachte Rechtsmittel Statt. 
g. 46. 
Ueber Ablösung der den Unangesessenen, namentlich den Hausgenossen Ablosung 
und Auszüglern obliegenden Leistungen durch eine, statt derselben zu überneh- Wi* 
mende Rente ist mit den dermalen vorhandenen Personen dieser Klassen selbst obliegenden 
zu verhandeln. Um aber die Ablösung auch auf die zukünftigen unangeses- Geistungen, 
senen Einwohner des Orts zu erstrecken, ist zugleich mit der Gemeinde zu un- Nurch 
terbandeln, durch deren Erklärung jene zu Emrichtung der Rente statt der 
abzulösenden bisberigen Leistungen verbunden werden. 
In der Regel konn auf Ablösung der den Unangesessenen obliegenden Lei- 
stungen nur von den Verpflichteten angetragen werden. Einer von den Be- 
rechtigten ausgebenden Provokation ist nur dann Folge zu geben, wenn die 
verpflichteten Unangesessenen ihre Obliegenheiten während zweier Jahre nicht 
erfüllt haben. 
. 47. 
Die an die Stelle der Leistung der Unangesessenen bei zu Stande gekom= 5) durch 
mener Ablösung tretende Rente kann von den Verpflichteten durch Kapital- KFopkeet 
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