Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

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Zahlung abgelöf't werden (F. 30). Insofern letztere von der Gemeinde be- 
wirkt wird, hat sie sich mit den dermalen vorhandenen Unangesessenen über 
die diesfalls von ibnen, entweder einmal für allemal oder alljährlich in die 
Gemeindekasse zu leistenden Beiträge zu vereinigen. Bei der Bestimmung die- 
ser Beiträge rücksichtlich der zukünftigen Unangesessenen ist die obrigkeitliche 
Genehmigung erforderlich. 
K. 48. 
Ablosung Kommen Ablösungen per Leistungen der Unangesessenen im Ganzen nicht 
ur en eindel zu Stande, so können die einzelnen Hauebesitzer freie Bereinigungen mit den 
Hude- Berechtigten schließen, um durch eine ablösliche Rente, oder durch Kapital- 
Zablung, die Leistungen der in ibren Häusern jetzt und künftig wohnenden 
Unangesessenen, oder die deßhalb bereito bestimmten Ablöôsungs-Renten für 
immer abzulösen. 
S. 49. 
Befreite Bei Ablösungen der ganzen Gemeinden, als solchen, und einzelnen Ein- 
Grundstuͤcke. wohner-Klassen obliegenden Leistungen können die Eigenkhümer solcher Grund- 
stücke, welche erweislich eine spezielle Befreiung davon genießen, nicht mit bei- 
gezogen werden. Dasselbe gilt von befreiten Auszüglern und Hausgenossen. 
g. 50. 
Ausubung Der Berechtigte ist, wenn ihm eine ganze Klasse, als verpflichtet gegen- 
kresiroo- übersteht, nur in den Fällen gegen Einzelne in derselben auf Ablösung zu pro- 
NRechts dvurch voziren befugk, in welchen der einzelne Verpflichtete ein Recht zur Provokation 
den Berech= hat (§. 39). 
tigten. In Fãllen, wo nur einer Gesammtheit von Verpflichteten das Provoka- 
tions-Recht im Ganzen zusteht (F.F. 40 und 41), kann er es nur gegen diese 
Gesammtheit ausüben. 
g. 51. 
Allgemeiner Der Berechtigte ist bei Ablösung von Grund-Renten, Zehenten und Lehns- 
Geunosag“ Rekognitionen (S. 2, Ziffer 1, 2, 3) nur für den Reinertrag der abzulösen- 
der Ab= den Leistung, bei Ablösung der Frohnen (F. 2, Ziffer 4) nur für den wirk- 
schätung lichen Verlust zu entschädigen. 
#52. 
Abrechnung Es ist daher in jedem Falle der Werth der Verqütung oder sonstigen 
ue lgenle: Gegenleistung, welche der Verpflichtete von dem Berechtigten zu fordern hat, 
ngen. von dem Werthe der abzulösenden Leistung in Abzug zu bringen.
	        
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