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Dergleichen Gegenleistungen oder Nebenaufwände sind, wenn sie nicht in
baarem Gelde bestehen, nach denselben Grundsätzen in Geld zu verwandeln, nach
welchen die Verwandlung der Natural-Gefalle in Geld-Rente zu bewirken ist.
g. 58.
Sollte der Werth der Hauptleistung (wofür bei dem Zusammentreffen per-
sönlicher Dienstleistungen auf der einen, und Abentrichtungen auf der andern
Seite im Zweifel die ersteren zu achten sind) geringer seyn als der Werth der
Gegenleistung, so kann doch der Verpflichtete in dem Falle, wenn er selbst
auf Ablösung angetragen hat, nicht mehr als den Erlaß der Hauptleistung
verlangen, wogegen er in dem Falle, wenn er zur Ablösung provozirt wor-
den ist, nicht dloß diese Aufrechnung, sondern auch die Vergütung des Mehr-
betrags der Gegenleistung von dem Berechtigten in Anspruch nehmen kann.
g. 51.
Frucht= und sonstige Natural-Zinsen sind nach folgenden Bestimmungen
in eine Geld-Rente zu verwandeln:
Bestehen die zu entrichtenden Naturalien in solchen Körnerfrüchten, welche
einen regelmäßigen Marktpreis haben, so ist die Bestimmung des Werthes
solcher Körnerfrüchte nach dem Durchschnitte der Martini-Marktpreise derjeni-
gen Marktorte, welche künftig durch besondere Verordnung bestimmt werden,
zu bewirken.
Unter Martini-Marktpreisen sind diejenigen zu verstehen, welche sich er-
geben, wenn aus den mittleren Marktpreisen der Monate Oktober, November
und Dezember der Durchschnittöpreis ermittelt wird.
S. 55.
Um die Rente zu ermitteln, sind a) für jeden der in Betracht kommen-
den Marktplätze die Martini-Marktpreise in denjenigen vier und zwanzig Jah-
ren aufzunehmen, welche der förmlichen Ablösungsverhandlung vorausgegangen
sind, das laufende Jahr nicht mitgerechnet, b) aus solcher Reihe die sich er-
gebenden zwei höchsten und zwei niedrigsten Jahrespreise auszuscheiden, c) die
übrig bleibenden Jahrespreise zusammenzuzählen und durchschnittlich mit zwan-
zig zu theilen, endlich d) diese gewonnenen Durchschnittepreise der in Betracht
kommenden Marktplätze ebenfalls wieder zusammenzuzaählen und in der Gesammt=
summe mit der Zahl jener Marktplätze zu dividiren.
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Folge des
Ueberwie-
gens der Ge-
genleistung
über die
Haupt-
leistung.
Verwand-
lung der
Natural=
Zinsen, wel-
che regelmä-
ßigen Markt-
preis haben.
Berechnung
der Rente.