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Es find jedoch bei Berechnung der Getreidepreise folgende Süätze nicht
zu überschreiten:
? Toi. — Sgr. für den Weimarischen Scheffel Weitzen, Hirse und Linsen;
é 15 = für den Weimarischen Scheffel Roggen, Erbsen und Bohnenz
1 —–— für den Weimarischen Scheffel Gerste und Wicken;
— 20 = für den Weimarischen Scheffel Hafer.
g. 56.
Bekannt- Durch Verordnung der Landes-Direktion sollen die Martini-Marktpreise,
Vea welche in jeder der nach §. 54 künftig bestimmten Marktstädte in den letzten
vier und zwanzig Jahren Statt gefunden, von Jahr zu Jahr bekannt gemacht
und biernach die im vorigen Paragrapben erwähnten Werthsbestimmungen in
jedem einzelnen Falle bewirkt werden.
Insoweit die hierzu erforderlichen Nachrichten von einem oder dem andern
Marktorte nicht zu erlangen sind, oder ein ganz besonderes Ereianiß die
Martpreise eines Jabres an einem Marktorte ganz unverhältnißmößig gestaltet,
ist derselbe bei der Werthsbestimmung ganz, bezüglich insoweit, unberücksichtigt
zu lassen.
K#57.
Ortsübliche Der Werth derjenigen Abentrichtungen aber, welche in Früchten, binsicht-
Mirtelpreise, lich deren in keiner der in Betracht kommenden Markistädte (K. 54) ein be-
stimmter Marktpreis Statt findet, oder für die letzten vier und zwanzig Jabre
ermittelt ist (§. 55), oder welche in Vieh oder auch in anderen Naturalien
bestehen, ist nach durchschnittlichen ortsüblichen Mittelpreisen, jedoch unter Be-
rücksichtigung der im F. 55 bestimmten Marimal-Satze, zu bestimmen.
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Deren Be- Die für solche Naturalien im Allgemeinen anzunehmenden Mittelpreise sol-
— len durch die Landes-Direktion ermittelt und bekannt gemacht werden und
9. demnachst zur allgemeinen Norm dienen, wenn nicht im einzelnen Falle von
dem einen oder andern Theile auf besondere Würderung angetragen wird, bei
deren Ergebniß es dann bewendet.
g. 59.
Garbenzin- Bei Garbenzinsen ist zunaͤchst der Koͤrnergehalt zu veranschlagen, sodann aber
sen. der Werth der Koͤrner sowie des Strohes nach den &K. 54 bis 57 zu bestimmen.