105
8. 60.
Von dem nach vorstehenden Bestimmungen (5§.5. 54 bis 59) ermittelten Der bei Be-
Preise werden nur die etwa vorkommenden besonderen Aufwände und Gegen= rechnung der
leistungen des Berechtigten, insbesondere wegen Abholens durch denselben, nach ee
den Bestimmungen im §. 52 in Abzug gebracht. zu *—*
zug.
1 61.
Besteben über die zu entrichtenden Naturalien feste Preisbestimmungen Berucksichei-
durch Herkommen oder Vertrag, dergestalt, daß die Natural-Leistung ganz gung verets
weggefallen ist, so behdlt es bei diesen Bestimmungen sein Bewenden und es Preisbe-
ist die Abgabe sodann als Geld-Rente zu betrachten. Dieses ist im Zweifel stimmungen.
anzunebmen, wenn die Abgaben die der Ablöôsung vorangehenden letzten zeben
Jahre bindurch ununterbrochen und ohne Vorbehalt in einer und derselben
Geldsumme oder doch nach einem und demselben Maßstabe in Geld erweislich
entrichtet worden sind.
Ist hingegen die Natural-Leistung nicht aufgehoben, sondern zwischen der-
selben und dem eventuell bestimmten Preise die Wahl gelossen, so bat derje-
nige, welchem zwischen der Natural-- und der Geld-Leistung die Wahl zustand,
auch bei der Ablösung das Recht, zu bestimmen, ob die vorhandene Preisbe-
stimmung der Ablösung zu Grunde gelegt, oder der wirkliche Werth der Na-
tural-Leistung nach Vorschrift der §.5. 55 bis 62 ausgemittelt werden soll.
62.
Zum Behufe der Ablösung des Feldzehenten — derselbe mag vom Felde S
unmittelbar erhoben werden oder Sackzehent seyn — ist dessen zeitheriger henken!“.
Natural-Ertrag nach zehenjahriger Durchschnittsberechnung und zwar derge-
stalt zu ermitteln, daß, nachdem von den letzten vierzehen Jahren — das lau-
fende nicht mitgerechnet — die beiden Jahre, welche den höchsten, sowie die-
jenigen, welche den geringsten Ertrag gewährt haben, geschieden worden, aus
dem Ertrage der übrigen zehen Jahre der Durchschnitt gezogen wird.
Sind jedoch ausreichende Nachrichten über den zeitherigen Ertrag des
Zehenten nicht vorhanden, so ist derselbe nach Maßgabe der Größe, Bonität
und zeitherigen Ertragöfahigkeit der zehentpflichtigen Grumstücke und unter
angemessener Berücksichtigung der von Zeit zu Zeit eintretenden Unglücksfälle
(Mißernten) abzuschäben und dadurch zu bestimmen, welche Quantitat Getreide
und Stroh der Zehemberechtigte, ein Jahr in das andere gerechnet, zu er-
warten habe.