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g. 63.
Fleischze- Bei dem Fleischzehent aber ist, soweit im voraus bestimmte Betraͤge fuͤr
bent. jedes Jahr nicht schon festgesetzt sind, sondern der Betrag sich nach der in
jedem Jahre erzeugten Anzahl Vieh richtet, abzuschätzen, wie viel Stück Vieh
als Zehentertrag, ein Jahr in das andere gerechnet, zu erwarten sind.
K 64.
Lerechnung Der so ermittelte jährliche Durchschnittsertrag des Zehenten ist nach den in
fer ven Je, den §.. 54 bis 60 enthaltenen Bestimmungen auf eine Geld-Rente zu berechnen.
henten.
d. 65.
Lehnwaare. Bei, der Zeit nach unständigen, d. h. nicht jahrlich, sondern in anderen
bestimmten oder unbestimmten Zeiträumen wiederkehrenden Leistungen (K. 2,
Ziffer 8) ist zum Zwecke der Ablösung vor allen Dingen zu ermitteln, in wel-
chen Zeitraumen solche Leistungen eintreten oder ihre Wiederkehr nach Umstän-
den und Erfahrung anzunehmen ist.
g. 66.
Absché 7 6 · .
ALTng Bei Abloͤsung der Lehnwaare ist also zu verfahren:
mial · Pflicht. 1) muß dieselbe in jedem Falle der Besitzveraͤnderung an dem pflichtigen
Grundstuͤcke durch Vererbung, oder bei jedesmaliger Erneuerung etwa
zu bestellender Lehntraͤger entrichtet werden, so sind auf hundert Jahre
drei solcher Veraͤnderungsfaͤlle zu rechnen.
muß dieselbe aber nur in denjenigen, auf Seite des Verpflichteten eintre-
tenden, Vererbungsfällen entrichtet werden, in welchen das Grundstück
Erben, die nicht Abkömmlinge (Deszendenten) des letzten Besitzers
sind, zufallt, so ist auf hundert Jahre nur ein dergleichen Veraänderungs-
fall zu rechnen.
muß bei Veradußerungen des pflichtigen Grundstückes Lehnwaare gezahlt
werden, so sind hierbei auf hundert Jahre zwei Veränderungsfälle zu
rechnen.
4) ist die Lehnwaare auch im Folle des Absterbens des Berechtigten zu
erlegen, so werden auf hundert Jahre drei solche Veränderungeflle
gerechnet.
Wenn aber das Grund= und Ober-Eigenthum, bei dessen Wechsel
die Lehnwaare entrichtet werden muß,
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