Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

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a) mit einem Amte oder einer Digmikät verbunden ist, so sind auf hun- 
dert Jahre vier Veränderungsfalle und, wenn es 
b) an ein Seniorat gebunden ist, auf hundert Jahre sechs Veränderungs= 
salle, und ebenso sind 
5) wenn bei Verdußerung des berechtigten Grundstückes Lebnwaare zu ent- 
richten ist, auf hundert Jahre zwei Veränderungsfälle anzunehmen. 
6) hat der Verpflichtete in mehren der vorstehend unter 1—5 angegebenen 
Fällen Lehngeld zu entrichten, so werden sammtliche hiernach für hundert 
Jahre anzunebmende Fälle zusammengerechnet und es wird die Zahl die- 
ser Fälle bei Ausmittelung der Entschädigung zu Grunde gelegt. 
Sollten außer den vorstehend aufgeführten Fällen der Entrichtung von 
#Lehnwaare noch andere hervortreten, so hat die General-Kommission gutacht- 
lichen Bericht an Uns zum Behufe der Entscheidung zu erstatten. 
7) bei Lehnstücken, welche in todter Hand, z. B. im Besitze von Gemeinden, 
Korporationen, Stiftungen u. s. w. sich befinden, auch nicht in bestimm- 
ten Zeiträumen zu verlehnen sind (F. 70), werden jedoch überbaupt nie 
mehr als zwei Fälle und, wenn bei jedesmaliger Erneuerung eines zu 
bestellenden Lehnträgers Lehngeld zu entrichten ist, nie mehr als drei 
Falle auf hundert Jahre in Ansoatz gebracht. 
§#. 67. 
Ist in den verschiedenen Fallen die Lehnwaare nach verschiedenen Satzen Forrsetzung. 
zu geben, so werden sämmtliche auf hundert Jahre zu rechnende Falle mit 
dem für jeden anzunehmenden Betrage des Lehngeldes angesetzt und es wird 
sodann durch Theilung mit der Zahl der Falle der durchschnittliche Satz der 
in einem einzelnen Falle zu entrichtenden Lehnwaare ermittelt. 
g. 68. 
Richtet sich der Betrag des Lehngeldes nach dem Werthe des pflichtigen Feststellung 
Grundstückes, so ist dieser nach dem in den letzteren drei Fällen verrechteten de 
Werthe durchschnittlich zu bestimmen. gen Grund. 
Ist der Werth auf diese Weise nicht zu ermitteln, oder beruhigt sich der stücke. 
eine oder der andere Theil nicht dabei, so ist jener Werth durch Würderung 
zu bestimmen. 
Die Würderung soll — bei Feldgrundstücken ohne Berücksichtigung des 
Fruchtbestandes — nach den in der Gegend bei Verkauf von Grundstücken
	        
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