Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

108 
üblichen Preisen sich richten, jedoch für den vorliegenden Zweck von dem da- 
bei sich ergebenden Betrage ein Drittrheil (331 Prozent) abgerechnet werden. 
Der Rest ist als die Summe anzusehen, wovon die Lebnwaare nach den 
rechtlich begründeten Prozenten zu entrichten und also auch zum Zwecke der 
Ablösung zu berechnen ist. 
69. 
Herechnung Ist nach den in den F.§. 66 und 67 entholtenen Bestimmungen der für hun- 
*! Nente. dert Jahre anzunehmende Gesommtbetrag des Lehngeldes berechnet, so ist durch 
Theilung dieser Summe mit Hundert der Betrag der den Verpflichteten tref- 
fenden jährlichen Rente zu ermitteln. 
g. 70. 
Fortsetzung. Muß die Lehnwaare, ohne Beruͤcksichtigung gewisser Veraͤnderungsfaͤlle 
(#. 66), regelmaßig nach Ablauf einer bestimmten Anzahl Jahre entrichtet wer- 
den, so wird ihr Betrag bloß durch die Anzahl dieser Jahre getheilt, um den 
Betrag der jährlichen Rente dadurch zu bestimmen. 
*r 
Anfang und Der Anfang dieser Rente (F.F. 69, 70) richtet sich nach dem letzten wirklichen 
Nachies: oder nach F. 75 anzunehmenden Laudemial-Falle und beginnt mit dem 1. Januar 
Nente. des darauf folgenden Jahree, jedoch unter nachstehenden naheren Bestimmungen: 
1) die Rente wird von da bis zum Ende des Jahres, in dessen Laufe 
deren urkundliche Feststellung erfolat (§. 202), nur zur Hälfte nachge- 
zahlt und, wenn dieser Zeitraum fünfundzwanzig Jahre übersteigt, für 
jedes überschießende Jahr nur zum vierten Theile. 
2) niemals darf die gesammte Nachzahlung den Betrag einer einmaligen 
Lehnwaare übersteigen, welcher übrigens — unter Wegfall der Nachzah= 
lung — auch dann zu entrichten ist, wenn im Laufe des Ablöôsungsver- 
fahrens ein Lehnfall eintreten sollte. 
3) bei Ablösung der Laudemial--Pflicht von Grundstücken, welche sich in 
todter Hand befinden (§. 66, Ziffer 7), finden Nachzahlungen der Rente 
für die Vergangenheit gar nicht Statt. 
dagegen ist bei Ablösung einer in bestimmten Zeitrdumen wiederkehren- 
den Laudemial-Pflicht (§. 70) die ganze Rente seit dem letzten Lehnfalle 
nachzuzahlen. Dabei kommen jedoch die zu vier Prozent zu berechnen- 
4 
—
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.