Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

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oder Dienstgesinde verrichten, also durch Vermebrung der bisheri- 
gen eigenen Arbeitskräfte, herstellen lassen würde? — und 
b) wie hoch würde der Kostenbetrag ausfallen, wenn der Berechtigte die 
nur gedachte Arbeit durch besonders gedungene Arbeiter oder Geschirre 
verrichten ließe? 
Hierbei ist natürlich auf den verschiedenen Werth der Arbeiten zu den 
verschiedenen Jahreszeiten und auf die Wahrscheinlichkeit einer Steigerung oder 
Verminderung der Lohnansähe nach dem Grade der zu erwartenden Anhäufung 
von verfügbaren Arbeitern Rücksicht zu nehmen. 
Wenn örtliche Verhältnisse eine bestimmte Beantwortung der zweiten Frage 
als ganz untbunlich darstellen, so ist bloß die erste zu beantworten. 
Ist die Beantwortung auf obige zwei Fragen gefunden, so ist der niedri- 
gere von den beiden Beträgen, für welche auf die eine oder die andere Weise 
diese Arbeit erlangt werden kann, anzunehmen, davon der Betrag der Gegen- 
leistungen und Nebenaufwände nach F. 52 zuvörderst abzuziehen, dann der Rest 
ferner bei Handfrohnen um die Hälfte, bei Spannfrohnen aber um ein Dritt- 
theil zu kürzen, und der hiernach verbleibende Betrag wird, wenn er durch 
Multiplizirung mit obenerwähnter Zahl der Tage oder Séunden zu dem Ge- 
sammtbetrage eines Jahres erhoben worden, den Betrag der zu leistenden 
Jahresentschädigung und sonach die jährliche Ablösungs-Rente darstellen. 
. 79. 
Der Werth der im §. 77 unter b näher bezeichneten Frohndienste ist eben- 
falls durch sachverständiges Gutachten der Spezial-Kommission, aber derge- 
stalt auszumitteln, daß berechnet wird, wie hoch dem Berechtigten die hier in 
Betracht kommenden Leistungen überhaupt alljährlich zu stehen kommen, wenn 
er solche durch Vermehrung der bisherigen eigenen Arbeitskräfte oder durch 
gedungene Arbeiter verrichten läßt. 
Auch dier ist, soweit sich diese doppelte Berechnung herstellen laäßt, die 
geringere der für beide Fälle berechneten Summen anzunehmen, hiervon der 
Betrag der Gegenleistungen und Nebenaufwände abzuziehen, der sich ergebende 
Rest in allen Fällen außer der Zehentschnittfrohne — bei welcher der nachbe- 
merkte Abzug nicht Statt findet — bei Handfrohnen um die Hlfte, bei 
Spannfrohnen aber um den vierten Theil zu kürzen und der verbleibende Be- 
trag als Maßstab der zu leistenden Jahresentschädigung und sonach als Betrag 
der jährlichen Ablösungs-Rente anzusehen. 
20 
Abschätzung 
der dem Ge- 
genstonde 
nach gemesse- 
nen Frohn- 
dienste.
	        
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