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oder Dienstgesinde verrichten, also durch Vermebrung der bisheri-
gen eigenen Arbeitskräfte, herstellen lassen würde? — und
b) wie hoch würde der Kostenbetrag ausfallen, wenn der Berechtigte die
nur gedachte Arbeit durch besonders gedungene Arbeiter oder Geschirre
verrichten ließe?
Hierbei ist natürlich auf den verschiedenen Werth der Arbeiten zu den
verschiedenen Jahreszeiten und auf die Wahrscheinlichkeit einer Steigerung oder
Verminderung der Lohnansähe nach dem Grade der zu erwartenden Anhäufung
von verfügbaren Arbeitern Rücksicht zu nehmen.
Wenn örtliche Verhältnisse eine bestimmte Beantwortung der zweiten Frage
als ganz untbunlich darstellen, so ist bloß die erste zu beantworten.
Ist die Beantwortung auf obige zwei Fragen gefunden, so ist der niedri-
gere von den beiden Beträgen, für welche auf die eine oder die andere Weise
diese Arbeit erlangt werden kann, anzunehmen, davon der Betrag der Gegen-
leistungen und Nebenaufwände nach F. 52 zuvörderst abzuziehen, dann der Rest
ferner bei Handfrohnen um die Hälfte, bei Spannfrohnen aber um ein Dritt-
theil zu kürzen, und der hiernach verbleibende Betrag wird, wenn er durch
Multiplizirung mit obenerwähnter Zahl der Tage oder Séunden zu dem Ge-
sammtbetrage eines Jahres erhoben worden, den Betrag der zu leistenden
Jahresentschädigung und sonach die jährliche Ablösungs-Rente darstellen.
. 79.
Der Werth der im §. 77 unter b näher bezeichneten Frohndienste ist eben-
falls durch sachverständiges Gutachten der Spezial-Kommission, aber derge-
stalt auszumitteln, daß berechnet wird, wie hoch dem Berechtigten die hier in
Betracht kommenden Leistungen überhaupt alljährlich zu stehen kommen, wenn
er solche durch Vermehrung der bisherigen eigenen Arbeitskräfte oder durch
gedungene Arbeiter verrichten läßt.
Auch dier ist, soweit sich diese doppelte Berechnung herstellen laäßt, die
geringere der für beide Fälle berechneten Summen anzunehmen, hiervon der
Betrag der Gegenleistungen und Nebenaufwände abzuziehen, der sich ergebende
Rest in allen Fällen außer der Zehentschnittfrohne — bei welcher der nachbe-
merkte Abzug nicht Statt findet — bei Handfrohnen um die Hlfte, bei
Spannfrohnen aber um den vierten Theil zu kürzen und der verbleibende Be-
trag als Maßstab der zu leistenden Jahresentschädigung und sonach als Betrag
der jährlichen Ablösungs-Rente anzusehen.
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Abschätzung
der dem Ge-
genstonde
nach gemesse-
nen Frohn-
dienste.