112
g. 680.
Bestim- Wenn bei Abschaͤtzung von Frohndiensten auf die Zahl der dienstpflichti-
mung ver gen Individuen Rücksicht zu nehmen ist und zwar der Gegenstand und Umfang
dienstpflich. der Dienstpflicht an sich bestimmt, die Zabl der dienstpflichtigen Personen aber,
tigen Perso z. B. bei Unangesessenen, ungewiß und wandelbar ist, so ist, wo moglich,
nen, wo sol- . . . .
che ungewi aus den letztverflossenen vierzehen Jabren, unter Ausscheidung der zwei Jahre,
oder verän= worin die meisten und derjenigen zwei Jahre, worin die wenigsten derarti-
derlich it, gen Personen vorhanden gewesen, die Durchschnittszahl der vorhanden gewe-
senen Dienstpflichtigen zu ermitteln und diese bei der Abschätzung zum Grunde
zu legen.
g. 81.
ni Die in dem §. 77 unter c erwähnten ungemessenen Frohndienste sind zu-
Aenen Hroyn- vörderst nach §. 82 in gemessene zu verwandeln und dann ale solche nach Vor-
dienste. schrift der §.S. 78— 80 abzuschätzen.
g. 82.
Verwand- Zum Bebufe dieser Verwandlung hat die Spezial-Kommission aus den
lung der un= gebaltenen Frobn-Registern und nach den sonstigen Angaben beider Theile zu
gemesenon, ermitteln, wieviel im Durchschnitte der letztverflossenen zehen Jahre die sämmt-
gemessene. lichen zu ungemessenen Frohndiensten Verpflichteten und jede einzelne Klasse der-
selben der Zeit nach an Frohnen der verschiedenen Gattungen geleistet haben.
Sind in dem dieser Ermittelung unmittelbar vorhergehenden Jahre Frohn-
dienste der fraglichen Art nicht geleistet worden, so wird der nur erwähnte
zehenjährige Zeitraum von demjenigen Jahre an zurückberechnet, in welchem
die Frohndienstleistung zum letzten Male erfolgt ist. Nach Maßgabe der ge-
wonnenen Durchschnittsergednisse hat nun die Spezial-Kommission in der Re-
gel den Umfang der zu leistenden gemessenen Frobndienste zu bestimmen, jedoch
dabei auch zu berücksichtigen, daß Menschen und Vieh nicht über ihre Krafte
angestrengt, auch die Frohnpflichtigen, bei Anwendung möglichsten Fleißes,
nicht außer Stand gesetzt werden, sich und die Ihrigen gehörig zu ernähren
und ihre eigenen Wirthschaften zu erhalten und fortzuführen.
In Folge derartiger Rücksichten kann, wo sich solche zu Tage legen, die
Spezial-Kommission eine billige Ermäßigung an den Ergebnissen obiger Durch-
schnittöberechnung eintreten lassen und hiernach, insofern es nicht gelingt, eine
Vereiniqung der Parteien über die fragliche Frohnverwandlung zu vermitteln,
ihren auf billigem sachverständigen Ermessen beruhenden Ausspruch thun.