Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

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g. 83. 
Eine solche Entscheidung unterliegt derselben Anfechtung durch Berufung Fortsetzung. 
und Rekurs, sowie derselben Behandlung und Beurtheilung in zweiter und drit- 
ter Instanz, welche nach §.S. 205— 210 hinsichtlich der Entscheidungen der 
Spezial-Kommission über Ablösungsgeschafte vorgezeichnet ist. 
Ein Prozeß-Verfahren findet aber in Betreff der ganzen Verwandlungs- 
Prozedur seldst niemals Statt, wiewohl die Vorschrift des F. 21 auch hier 
Platz greifen kann. 
g. 84. 
Auch außer dem Falle einer beabsichtigten Abloͤsung kann bei der General- 
Kommission auf eine derartige Verwandlung ungemessener Frohndienste in ge- 
messene zu jeder Zeit von den zu ersteren Verpflichteten sowie von den Be- 
rechtigten angetragen werden. 
Wegen der solchergestalt beantragten Verwandlungen hat die General- 
Kommission durch eine, ebenso wie bei vorkommenden Ablösungen, zu ernen- 
nende Spezial-Kommission in der in den §#. 154, 163 bezeichneten Maße die 
nöthigen Einleitungen zu treffen und darüber Entscheidungen ertheilen zu las- 
sen, beziehungsweise nach §. 208 selbst zu ertheilen. 
g. 85. 
Bei Ausmittelung der Rente zu Ablösung der Baudienste, sowohl der ge- 
setzlichen als auch der besonders erworbenen, ist in folgender Maße zu verfahren: 
1) Es ist jeder Gegenstand, zu welchem von den Verpflichteten Baudienste 
zu leisten sind, abgesondert in Erwäqung zu zieben und der Betrag der 
dazu zu leistenden Baudienste in der Art durch Sachverständige abzu- 
schätzen, wie solcher sich ergeben würde, wenn der in Frage befan- 
gene Gegenstand in seiner ursprünglichen Beschaffenheit neu hergestellt 
werden sollte. 
Darauf ist ferner durch die Sachverständigen zu bestimmen: wieviel Jahre 
dieser einzelne Gegenstand, wenn derselbe neu erbaut worden, unter ge- 
böriger Aufsicht und bei zu gehbriger Zeit erfolgender Reparatur erhal- 
ten werden kann, ehe wieder eine neue Herstellung von Grund aue er- 
sorderlich wird. 
Sodann ist auf dieselbe Art auszumitteln: wieviel innerhalb des ganzen 
angenommenen Zeitraumes, von einer ganz neuen Erbauung zur andern, 
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—4 
Dergleichen 
Verwand- 
lung außer 
dem Falle 
der Ablö- 
sung. 
Baudienste.
	        
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