Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

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Doch muͤssen die Belasteten, welche nicht abloͤsen wollen, es sich gefallen 
lossen, daß zum Behufe der Aueführung anderweiter Triftablösungen die ihren 
Grundstücken aufliegende Servitut durch die Ablösungsbehörden insoweit modi- 
fizirt werde, als es das Fortbestehen der nur theilweis zur Ablösung kommenden 
Berechtigung erfordert und soweit es ohne Vermehrung ihrer Last moglich ist. 
g. 80. 
auf gleich- Auch in den Fällen, wo biernach eine theilweise Ablöôsung zulässig ist, 
Miis acte kann der Provokat verlangen, daß die Provokation auf sämmtliche ein und 
derselben Art von Servikut unterworfene Grundstücke des Belasteten (z. B. 
Felder, Wiesen, Waldung) gerichtet werde, soweit nur nicht die Lage der ein- 
zelnen dieser Grundstücke eine Separat-Ablösung unausführbar macht. 
. 0. 
Ausnahme Nur im Betreff der Waldhuthungögerechtigkeit stebt jedem der beiden 
en der Betheiligten das Recht zu, auf Ablöôsung eines Theils derselben (z. B. auf 
huthung. Festsetzung einer längern Schonunaszeit) alsdann zu provoziren, wenn die gänz= 
liche Ablösung der Servitut ihren beiderseitigen Interessen nicht entsprechen 
würde. 
#. 91. 
Beschlüsse Kann nach den Bestimmungen der §5.§. 87 und 88 nicht eine tbeilweise 
— sondern nur eine allgemeine Ablösung Statt finden: so entscheidet unter den 
heit. mehren berechtigten oder belasteten Grundstücköbesitzern sowohl wegen des An- 
trags auf Ablösung als über die im Verfolge eines Ablösungsgeschaftes abzu- 
gebenden Erklärungen die Stimmenmehrheir. 
§# 92. 
Berechnung Die Stimmen der Eigenthümer von Grundstücken, die einer gemeinschaft- 
der Stim= lichen Dienstbarkeit unterworsen sind, werden nach dem Verhältnisse der Größe 
men. dieser Grundstücke, die Stimmen der Besitzer gemeinschaftlich berechtigter 
Grundstücke aber nach dem Verhältnisse des Antbeils, den jeder an der Ser- 
vitut hat, berechnet. 
g. 98. 
Gemeinden. Ist eine Gemeinde, als solche, zu Ausuͤbung einer Dienstbarkeit berech- 
tigt, oder gehört das belastete Grundstück einer Gemeinde, so wird von Sei-
	        
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