Fortsetzung.
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sachverständigem Ermessen nur Weide für Rindvieh ist, nach Kuhweiden,
d. h. solchen Weideerträgen, welche je ein Schaf und je eine Kuh täg-
lich vollständig erndhren, und
der Werth einer Schafweide, bezüglich Kuhweide, und somit durch Mul-
tiplikation mit der gefundenen Zahl derselben, der Werth des Weidege-
nusses überhaupt.
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g. 110.
Bei Berechnung der Stückzahl (F. 109, Ziffer 4) soll, ohne Beruͤcksichtigung
der in der Landesordnung v. J. 1589, Cap. 80 und in der Revisions-In-
struktion Cap. XV F. 87 enthaltenen Beschränkung des im Verhaltnisse des
Ackerbesitzes zu haltenden Viehstandes, lediglich auf die durchschnittliche An-
zahl des in den letzten vierzehen Jabren aufgetriebenen Viehes, unter Weglas-
sung der beiden Jahre, in welchen die größte und der beiden Jahre, in wel-
chen die geringste Anzahl aufgetrieben worden, oder, wo die erforderlichen
Nachrichten für Herstellung eines solchen Durchschnitts fehlen, auf den Durch-
schnitt mindestens des in den letzten sechs Jahren aufgetriebenen Viehes ge-
sehen werden, oder endlich, wenn auch dieses nicht möglich seyn sollte, die-
jenige Stückzahl, welche mirtelst des auf eigenen Besitzungen erbauten Fut-
ters überwintert werden kann, zur Norm dienen.
K. 111.
Aus den Ergebnissen der in dem F. 109 unter 1 — 5 erforder-
ten Ermittelungen legt sich zu Tage, welche Gesammtzahl von Vieh auf dem
ganzen Weide-Distrikte oder Triftgrunde ernahrt werden kann und soll.
Gewährt nun nach sachverständigem Ermessen das fragliche Weide-Re-
vier wirklich den zur Erndhrung dieser Viehheerden erforderlichen Weideertrag,
so ergiebt sich aus dem Größenverhältnisse der einzelnen huthungspflichtigen
Gxundstücke zu dem ganzen Weide-Reviere, welcher Theil von den aufgetrie-
benen Viehbeerden auf jedes huthungspflichtige Grundstück zu rechnen und
welcher Hurhungswerth folglich von dem Besitzer des letztern dem Berechtig-
ten zu gewähren ist.
Bleibt nach Ernährung der aufzutreibenden Heerden noch ein Weideüber-
schuß, so geht derselbe dem Belasteten zu Gute;z ist dagegen der gefundene
Weidcertrag zur Ernährung der aufzutreibenden Heerden nicht hinreichend, so
empfängt jeder Theilnahmeberechtigte seinen Antheil an der ausgemittelten Ge-