Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

sammtentschaͤdigung nach dem Maßstabe, nach welchem er durch seine Heerde 
an dem gesammten Weideertrage Theil genommen hat. 
Ist nicht der ganze Triftgrund einer und derselben Dauer oder Beschraͤn- 
kung der Huthung unterworfen, oder ist bei einzelnen Theilen desselben ein 
auffallender Unterschied in der Fabigkeit zur Erzeugung von Futterkräutern be- 
merkbar, so wird jeder besonders geeigenschaftete Theil des Weide-Reviers 
nach den oben gegebenen Vorschriften besonders berechnet und der Ertrag, be- 
züglich die Entschädigungs-Summe, wie vorstehend bestimmt worden, vertheilt. 
. 112. 
Dem sachkundigen und billigen Ermessen der Spezial-Kommission wird 
anbeimgestellt, bei den vorstehend angcordneten Ermittelungen den besondern 
Einfluß vorwaltender örtlicher oder Zeitverhälknisse und anderer eigenthümlicher 
Umstände zu berücksichtigen, ingleichen zu bestimmen, inwiefern bei Ausfindung 
der Sctückzahl einer huthungsberechtigten Heerde auf Märzvieh und dämmer 
Rücksicht zu nehmen sey. 
Es bleibt übrigens der General- Kommission vorbehalten, durch Instruk- 
tionen den Spezial-Kommissionen die zur Ausführung dieser Ermittelungen 
etwa erforderlichen ndheren Vorschriften und Erlduterungen mit Unserer Ge- 
nehmigung zu ertheilen. 
S. 11S. 
Kommt es zur Ablösung einer Huthungsberechtigung, mit welcher eine 
bloße Uebertriftsgerechtigkeit (Viehtreibe) auf anderen Grundstücken als den 
bhutbpflichtigen als Reben-Servitut in Verbindung steht, so müssen sich die 
Besitzer der mit dieser Reben-Servitut belasteten Grundstücke deren Ablösung 
gefallen lassen. 
g. 114. 
Die Entschädigung für den Wegfall dieser Reben-Seroitut ist dergestalt 
zu ermitteln, als ob der Triftgrund (d. h. der von der Uebertrift betroffene 
Theil des belasteten Grundstücks) während der Zeit des Uebertreibens die volle 
Huthung zu leiden hätte. 
Von dem hiernach bestimmten Betrage des Werthes der Huthung werden 
dann zwei Drittheile als Werth der Uebertrift angesehen und als Gegenstand 
der Entschädigung betrachtet. 
Fortsetzung. 
Ablosung 
der Ueber- 
trift als Ne- 
ben-Servi- 
tut. 
Abschähung 
einer weg- 
fallenden 
Uebertrift.
	        
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