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5. 119.
Zum Behufe der Abschätzung der in dem vorhergehenden Paragraphen ge-
dachten Befugnisse, mit Ausnahme der Waldhuthung, muß erörtert werden,
was, nach Verhältniß des Bedarfs für den Berechtigten und der Zulänglichkeit
der Sand= und Lehm-Gruben sowie der Steinlager zu Deckung dieses
Bedarfs, als Gegenstand der Benutzung im Durchschnitte jährlich anzusehen
ist. Der Betrag davon kommt, nach Abzug der Gewinnungskosten, als jähr-
liche Entschädigung in Ansatz.
Vierter ##bschnitt.
Von der Wahrnehmung der Rechte dritter Personen.
g. 120.
Sind bei einem Grundstücke, dessen Gerechtsame durch Ablösung aufgeho-Berücksichti-
ben werden sollen, Real-Gläubiger, Lehns= oder Fideikommiß-Interessenten,
Erbverpachter, Erbzinsherren, Zinsherren, Nutznieser oder Wiederkaufsberech= biger und
tigte als dritte Personen betheiligt: so ist, obgleich allen diesen Betheiligten ru 9Ö
ein Widerspruchsrecht gegen die Ablösung selbst, sie möge nun durch Rente isten
oder Kapital-Zahlung geschehen, nicht zusteht (s. 17), doch wegen der Ver= Grundstucke
fügung über die Ablösungs-Kapitale auf die eben erwähnten dritten Bethei- Babbeilig-
ligten in der nachbemerkten Maße (F.§. 121— 149) Röcksicht zu nehmen. "
S. 121.
Unter Real= Gläubigern sind allenthalben, wo solche in diesem Gesetze er- Real-Gläu-
wahnt werden, die Gläubiger solcher Geldforderungen zu verstehen, welche im dalnzer zu
Hypotheken-Buche eingetragen oder doch vorgemerkt sind. verstehen.
S 122. .
AlleReal-Gla«ubigerhabennachderReihefolgeihrerPciorität(ibresV·fIi-dks
gungsan-
Rechtes auf bevorzugte Befriedigung) dergestalt, daß der Bevorzugteste zuerst spruch der
eintritt, Anspruch auf Befriedigung durch gezahlte Ablösungs-Kapitale oder auf Real-Gläu-
Sicherstellung durch deren gerichtliche Hinterlegung bis zu erlangter Befriedi- biger.
gung (Pfandgesetz vom 6. Mai 1839, §.5. 122, 318.)
g. 123.
Für diese Befriedigung oder Sicherstellung hat die Unterpfandsbehörde Behörde für
des berechtigten Grundstücks zu sorgen. Es ist daher derselben von jeder beab- esahsnsQ
sichtigten Kapital-Zahlung, welche ihr nicht schon durch den Ablösungs-Rezeß Rechte.
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