Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

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5. 119. 
Zum Behufe der Abschätzung der in dem vorhergehenden Paragraphen ge- 
dachten Befugnisse, mit Ausnahme der Waldhuthung, muß erörtert werden, 
was, nach Verhältniß des Bedarfs für den Berechtigten und der Zulänglichkeit 
der Sand= und Lehm-Gruben sowie der Steinlager zu Deckung dieses 
Bedarfs, als Gegenstand der Benutzung im Durchschnitte jährlich anzusehen 
ist. Der Betrag davon kommt, nach Abzug der Gewinnungskosten, als jähr- 
liche Entschädigung in Ansatz. 
Vierter ##bschnitt. 
Von der Wahrnehmung der Rechte dritter Personen. 
g. 120. 
Sind bei einem Grundstücke, dessen Gerechtsame durch Ablösung aufgeho-Berücksichti- 
ben werden sollen, Real-Gläubiger, Lehns= oder Fideikommiß-Interessenten, 
Erbverpachter, Erbzinsherren, Zinsherren, Nutznieser oder Wiederkaufsberech= biger und 
tigte als dritte Personen betheiligt: so ist, obgleich allen diesen Betheiligten ru 9Ö 
ein Widerspruchsrecht gegen die Ablösung selbst, sie möge nun durch Rente isten 
oder Kapital-Zahlung geschehen, nicht zusteht (s. 17), doch wegen der Ver= Grundstucke 
fügung über die Ablösungs-Kapitale auf die eben erwähnten dritten Bethei- Babbeilig- 
ligten in der nachbemerkten Maße (F.§. 121— 149) Röcksicht zu nehmen. " 
S. 121. 
Unter Real= Gläubigern sind allenthalben, wo solche in diesem Gesetze er- Real-Gläu- 
wahnt werden, die Gläubiger solcher Geldforderungen zu verstehen, welche im dalnzer zu 
Hypotheken-Buche eingetragen oder doch vorgemerkt sind. verstehen. 
S 122. . 
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gungsan- 
Rechtes auf bevorzugte Befriedigung) dergestalt, daß der Bevorzugteste zuerst spruch der 
eintritt, Anspruch auf Befriedigung durch gezahlte Ablösungs-Kapitale oder auf Real-Gläu- 
Sicherstellung durch deren gerichtliche Hinterlegung bis zu erlangter Befriedi- biger. 
gung (Pfandgesetz vom 6. Mai 1839, §.5. 122, 318.) 
g. 123. 
Für diese Befriedigung oder Sicherstellung hat die Unterpfandsbehörde Behörde für 
des berechtigten Grundstücks zu sorgen. Es ist daher derselben von jeder beab- esahsnsQ 
sichtigten Kapital-Zahlung, welche ihr nicht schon durch den Ablösungs-Rezeß Rechte. 
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