Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

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als bevorstehend bekannt geworden ist, durch den Zahlungspflichtigen Nachricht 
zu ertheilen und es hat letzterer deren Anweisungen in Betreff der Zahlung 
genau nachzugehen, wenn er durch die Zahlung von seiner Verbindlichkeit völ- 
lig befreit werden und nicht den Real-Gläubigern und sonstigen Betheiligten 
verantwortlich bleiben will. 
. 124. 
Vorsahren Von der nur erwähnten Bebörde ist an sämmtliche bekannte Real-Glau- 
wegen Be, biger eine, das nachbemerkte Präjudiz ausdrücklich bezeichnende Zufertigung zu 
friedigung erlassen, worin ihnen von der bevorstehenden Kapital-Zahlung Kenntniß gege- 
heenl, ben und ihnen letztere nach der genau anzugebenden Reihefolge ihrer Prioritä#t 
angeboten wird. 
Auf dieses Anerbieten ist wo möglich sofort bei der Behändigung des 
Erlasses, spätestens aber binnen drei Wochen von der Behändigung an, be- 
stimmte Erklärung und zwar von jedem der Betheiligten, beziehungsweise für 
den Fall, daß die Reihefolge ihn treffen sollte, bei gedachter Behörde zu be- 
wirken. 
Stillschweigen während dieser Frist oder Abgabe einer undeutlichen Er- 
klärung wird als Verzichtleistung auf Befriedigung und Sicherstellung mittelst 
des Ablösungs-Kapitals angesehen und nach Ablauf dieser dreiwöchigen Frist 
das Resultat der bewirkten ausdrücklichen oder stillschweigenden Erklarungen 
denjenigen Glaubigern, welche Abzahlung verlangt haben, sowie dem Zahlungs- 
pflichtigen durch anderweite Zufertigung unverweilt bekannt gemacht. 
. 125. 
Legitima- Zur Abgabe der gedachten Erklärung sowohl als zur Erhebung einer Zah- 
tion der sch lung selbst wird aber, wenn solches durch eine andere Person alo den im 
Real. Gläu. Hypotheken-Buche eingezeichneten Gladubiger geschieht, vollständige Nachweisung 
biger. des Rechtes hierzu erfordert, welche bei Vermeidung der Geltung aller durch 
eine längere Verzögerung erwachsenden Kosten und des sofortigen Aufhörens 
des Zinsenlaufs von dem abzutragenden Kapitale innerhalb der vorerwähnten 
zu dessen Annahme einzurdumenden Frist beizubringen ist. 
g. 126. 
Nangord Die Erklärung eines in der Priorität vorgehenden Real-Gldutigers, daß 
sungkenge er Zahlung annehmen wolle, schließt das Recht der nachstehenden Gläubiger 
ansprüche. darauf insoweit aus, als nicht nach Befriedigung des ersten ein Ueberschuß 
bleibt. Gleichbevorzugte Glaubiger haben gleiche Rechte.
	        
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