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als bevorstehend bekannt geworden ist, durch den Zahlungspflichtigen Nachricht
zu ertheilen und es hat letzterer deren Anweisungen in Betreff der Zahlung
genau nachzugehen, wenn er durch die Zahlung von seiner Verbindlichkeit völ-
lig befreit werden und nicht den Real-Gläubigern und sonstigen Betheiligten
verantwortlich bleiben will.
. 124.
Vorsahren Von der nur erwähnten Bebörde ist an sämmtliche bekannte Real-Glau-
wegen Be, biger eine, das nachbemerkte Präjudiz ausdrücklich bezeichnende Zufertigung zu
friedigung erlassen, worin ihnen von der bevorstehenden Kapital-Zahlung Kenntniß gege-
heenl, ben und ihnen letztere nach der genau anzugebenden Reihefolge ihrer Prioritä#t
angeboten wird.
Auf dieses Anerbieten ist wo möglich sofort bei der Behändigung des
Erlasses, spätestens aber binnen drei Wochen von der Behändigung an, be-
stimmte Erklärung und zwar von jedem der Betheiligten, beziehungsweise für
den Fall, daß die Reihefolge ihn treffen sollte, bei gedachter Behörde zu be-
wirken.
Stillschweigen während dieser Frist oder Abgabe einer undeutlichen Er-
klärung wird als Verzichtleistung auf Befriedigung und Sicherstellung mittelst
des Ablösungs-Kapitals angesehen und nach Ablauf dieser dreiwöchigen Frist
das Resultat der bewirkten ausdrücklichen oder stillschweigenden Erklarungen
denjenigen Glaubigern, welche Abzahlung verlangt haben, sowie dem Zahlungs-
pflichtigen durch anderweite Zufertigung unverweilt bekannt gemacht.
. 125.
Legitima- Zur Abgabe der gedachten Erklärung sowohl als zur Erhebung einer Zah-
tion der sch lung selbst wird aber, wenn solches durch eine andere Person alo den im
Real. Gläu. Hypotheken-Buche eingezeichneten Gladubiger geschieht, vollständige Nachweisung
biger. des Rechtes hierzu erfordert, welche bei Vermeidung der Geltung aller durch
eine längere Verzögerung erwachsenden Kosten und des sofortigen Aufhörens
des Zinsenlaufs von dem abzutragenden Kapitale innerhalb der vorerwähnten
zu dessen Annahme einzurdumenden Frist beizubringen ist.
g. 126.
Nangord Die Erklärung eines in der Priorität vorgehenden Real-Gldutigers, daß
sungkenge er Zahlung annehmen wolle, schließt das Recht der nachstehenden Gläubiger
ansprüche. darauf insoweit aus, als nicht nach Befriedigung des ersten ein Ueberschuß
bleibt. Gleichbevorzugte Glaubiger haben gleiche Rechte.