Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

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g. 127. 
Wenn ein Real-Gldubiger durch die ihm angebotene Zahlung nur ab- Heht der“ 
schldgliche Befriedigung, zu deren Annahme er vertragsmäßig nicht verpflichtet biger) auf 
ist, erhalten könnte, oder wenn zu seinem Gunsten die Aufkündigung seines Deposition 
Kapitals kontraktmäßig auf einen noch nicht eingetretenen Zeitpunkt beschrankt anzutragen. 
oder von einer noch nicht eingetretenen Bedingung abhängig gemacht worden 
ist: so kann er, unter Verweigerung der Annahme der angebotenen Zahlung, 
auf einstweilige gerichtliche Riederlegung derselben zu seiner Sicherstellung antragen. 
Durch einen solchen Antrag wird zugleich die Kündigung des fraglichen 
Kapitals von dem Zeitpunkte an, wo sie überhaupt vertragsmaßig statthaft 
ist, für stillschweigend bewirkt erachtet. 
. 128. 
Haben mehre Real-GElsubiger zugleich auf Deposition der Ablösungs= Verhältniß 
summe angetragen: so kann der in der Priorität nachstehende Gläubiger diesen zwischen 
Antrag nur insoweit verfolgen, als die Ablösungssumme die Forderungen der Rral. Gläu- 
ihm vorgehenden Gläubiger übersteigt, oder die letzteren ihren Antrag, ohne bigern, 27 
wirkliche Befriedigung erhalten zu haben, zurücknehmen. Erledigt sich aber die Dahbeskri 
Deposition durch wirkliche Befriedigung der letzteren und Löschung ihrer An= begehren. 
sprüche, so fallt die zu deren Sicherstellung deponirte Summe dem Schuldner 
zur freien Verfügung anheim. 
g. 129. 
Soviel die eisernen, auf einem berechtigten Grundstuͤcke unaufkündbar haf= Verfabren 
tenden Kapitale anlangt, ist zu unterscheiden, ob, wenn von dem letzten Er= wegen eiser- 
werbspreise des Grundstücks, oder, sofern dieser nicht zu ermitteln oder jener Kpitale 
Preis dem jetzigen Werthe unangemessen seyn sollte, von dem durch Abschätzung 
festgestellten Werthe desselben die ganze Ablösungssumme gekürzt wird, die 
Hälfte des alsdann verbleibenden Werths das eiserne Kapital mindestens decke 
oder nicht. 
Im erstern Falle soll es in Beziehung auf dieses Kapital einer besondern 
Sicherstellung durch das Ablösungs-Kapital nicht, wohl aber im letztern Falle 
bedürfen. 
Die Art und Weise der Sicherstellung ist dann unter Zuziehung desjeni- 
gen, welcher die Rechte des eisernen Kapitals zu vertreten hat, wo möglich durch 
Vereinigung der Betheiligten mit Genehmigung der Vormundschafts= oder Ober- 
aufsichts-Behörde, außerdem aber durch Entscheidung der letztern zu bestim- 
men, gegen welche nur binnen zehentägiger Nothfrist Rekurs auf den schieds- 
richterlichen Ausspruch der zuständigen Landesregierung ergriffen werden kann. 
22.
	        
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