Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

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g. 1883. 
Ist dem Gutsbesitzer von Seiten der Lehns= oder Fideikommiß-Interes= Disposi- 
senten die Aufnahme hypothekarischer Schulden bis zu einer gewissen Summe jare. 
gestattet und zufolge dieser Gestattung nach §. 132 ein Ablösungs-Kapital zu Gangoe 
freier Verfügung anheimgefallen, so wird der Betrag desselben, den nur ges sitzers inner- 
dachten Interessenten gegenüber, einer neu aufgenommenen Hypothek-Schuld selbnes 
gleich geachtet und auf jene Konsens-Summe in Aufrechnung gebracht. Quankums. 
. 134. 
Wenn 
1) der Betrag der Ablösungsgelder das im g. 133 erwähnte, von den gese 
Lehns= oder Fideikommiß-Interessenten bewilligte, oder hingesehen auf den Ablösungs- 
Afterlehn-Herrn das gesetzliche Konsens -Quantum übersteigt, oder ** 
ein solches von jenen Interessenten dem Besitzer des fraglichen Gutes zer Fidei- 
überhaupt nicht zugestanden worden ist, so müssen im zweiten Falle diese Gel= kommiß- 
der ganz, im ersten Falle hingegen der das Konsens-Quantum über- Stämmen. 
steigende Theil derselben zuvörderst nach I. 132 zur Abtragung etwa 
vorhandener Lehns= oder Fideikommiß= Schulden verwendet, insofern 
sie aber hierdurch nicht völlig verbraucht werden, zu behns= oder Fi- 
deikommiß= Stämmen gemacht und mit genügender hypothekarischer Sicher- 
beit für die Afterlehn-Herren und die Lehns= und Fideikommiß-Inte- 
ressenten ausgeliehen oder auf Erwerbung eines zum Lehn oder Fidei- 
kommiß zu schlagenden unbeweglichen Eigenthums verwendet werden. 
Eine solche, dem Lehnherrn nützliche Verwendung des Ablöôsungs-Kapitals 
kann der Afterlehn-Herr jedenfalls dann fordern, wenn der Heimfall nahe 
bevorsteht. 
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d. 186. Behandlung 
Die Verwendung eingehender Abloͤsungs-Kapitale zu Abtragung hypothe- rhde 
karischer Forderungen oder zu Bildung von Lehns- oder Fideikommiß-Staͤmmen Kopfrale#n, 
kann von Zeit zu Zeit allemal so lange ausgesetzt bleiben, bis sich eine Summe ter 500 Tha- 
von wenigstens fünfhundert Thalern ergeben und angesammelt hat. Geringere ler. 
Beträge sind bis zur Erfüllung dieser Summe bei der Unterpfandsbehörde 
zu deponiren, welche damit nach Vorschrift des Gesetzes vom 12. Februar 
1840 zu verfahren hat. 
· « » §136O Behördefük 
DIeLettungunvBeaufsichtigunghervor-erwähntenVerwendungvekAb-Leikuagvie- 
lösungs-Kapitale steht der Unterpfandsbehörde des berechtigten Lehns= oder ser Mre
	        
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