Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

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die Verhandlungen selbst zu leiten hat und, wenn die Leitung gemeinschaftlich 
ist, für den juristischen Kommissar. Jedoch ist eine Vereinigung über Aus- 
nahmen von dieser Regel zulässig. 
Ausfertigungen, welche bei gemeinschaftlichen Verhandlungen vorkommen, 
werden von beiden Kommissaren unterschrieben. 
g. 168. 
Auch die von dem oͤkonomischen Kommissar (welcher darauf besonders mit 
zu verpflichten ist) abgefaßten Protokolle aller Art haben für das Ablösungs- 
geschäft und die damit in Verbindung stehenden Nebenverhandlungen volle Be- 
weiskraft, sofern sie von den bei der Verhandlung anwesend gewesenen Be- 
theiligten mit unterzeichnet worden sind. Letztere sind in jedem Falle verbun- 
den, das über die Verhandlung von dem joristischen oder ökonomischen Kom- 
missar aufgenommene Protokoll, nachdem selbiges vorgelesen und Daoejenige, 
was die Betheiligten etwa gegen dessen Inhalt zu erinnern haben, nachträg- 
lich registrirt worden, zu unterzeichnen. Verweigern sie aber insgesammt oder 
zum Theil die Mitunterzeichnung desselben, so ist in dem Falle, wenn beide 
Kommissare bei der Verhandlung zugegen gewesen sind und das Protokoll 
unterzeichnet haben, den Verweigernden zu eröffnen, daß, ihrer Verweigerung 
ungeachtet, das Protokoll als vollgültig betrachtet und den ferneren Verhand- 
lungen werde zu Grunde gelegt werden, in dem Falle aber, wenn nur Ein 
Kommissar bei der Verhandlung anwesend gewesen, auf Kosten der die Mit- 
unterzeichnung des Protokolls Verweigernden ein anderweiter Termin vor bei- 
den Kommissaren anzuberaumen, in selbigem die Beseitigung der gegen das 
fragliche Protokoll irgend aufgefaßten Bedenken zu versuchen und, wenn dieses 
nicht gelingt, bei fortgesetzter Verweigerung der Unterschrift über diesen Her- 
gang ein von beiden Kommissaren zu vollziehendes Protokoll aufzunehmen. 
Das eigenmachtige Abtreten und Davongehen der Theilhaber an einer 
Verhandlung vor der Vorlesung des Protokolls hat dieselbe Wirkung, wie das 
gänzliche Außenbleiben bei den Verhandlungen, es mögen sich nun Theilhaber 
an selbigem unbemerkt von dem Spezial-Kommissar, oder von ihm erfolglos 
gewarnt, entfernt haben, welches besonders im Protokolle zu bemerken ist. 
S. 169. 
Protokolli- 
rungs-Be- 
fugnis des 
ökonomi= 
schen Spe- 
zial-Kom- 
missars. Un- 
terzeichnung 
der Proto- 
kolle von 
Seiten der 
Parteien. 
Zu Ausrichtung mündlicher und zu Bestellung schriftlicher Ladungen be-Boten-Per- 
dient sich jede Spezial-Kommission eines bereits gerichtlich verpflichteten oder 
von ihr zu verpflichtenden Boten. 
sonal.
	        
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