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die Verhandlungen selbst zu leiten hat und, wenn die Leitung gemeinschaftlich
ist, für den juristischen Kommissar. Jedoch ist eine Vereinigung über Aus-
nahmen von dieser Regel zulässig.
Ausfertigungen, welche bei gemeinschaftlichen Verhandlungen vorkommen,
werden von beiden Kommissaren unterschrieben.
g. 168.
Auch die von dem oͤkonomischen Kommissar (welcher darauf besonders mit
zu verpflichten ist) abgefaßten Protokolle aller Art haben für das Ablösungs-
geschäft und die damit in Verbindung stehenden Nebenverhandlungen volle Be-
weiskraft, sofern sie von den bei der Verhandlung anwesend gewesenen Be-
theiligten mit unterzeichnet worden sind. Letztere sind in jedem Falle verbun-
den, das über die Verhandlung von dem joristischen oder ökonomischen Kom-
missar aufgenommene Protokoll, nachdem selbiges vorgelesen und Daoejenige,
was die Betheiligten etwa gegen dessen Inhalt zu erinnern haben, nachträg-
lich registrirt worden, zu unterzeichnen. Verweigern sie aber insgesammt oder
zum Theil die Mitunterzeichnung desselben, so ist in dem Falle, wenn beide
Kommissare bei der Verhandlung zugegen gewesen sind und das Protokoll
unterzeichnet haben, den Verweigernden zu eröffnen, daß, ihrer Verweigerung
ungeachtet, das Protokoll als vollgültig betrachtet und den ferneren Verhand-
lungen werde zu Grunde gelegt werden, in dem Falle aber, wenn nur Ein
Kommissar bei der Verhandlung anwesend gewesen, auf Kosten der die Mit-
unterzeichnung des Protokolls Verweigernden ein anderweiter Termin vor bei-
den Kommissaren anzuberaumen, in selbigem die Beseitigung der gegen das
fragliche Protokoll irgend aufgefaßten Bedenken zu versuchen und, wenn dieses
nicht gelingt, bei fortgesetzter Verweigerung der Unterschrift über diesen Her-
gang ein von beiden Kommissaren zu vollziehendes Protokoll aufzunehmen.
Das eigenmachtige Abtreten und Davongehen der Theilhaber an einer
Verhandlung vor der Vorlesung des Protokolls hat dieselbe Wirkung, wie das
gänzliche Außenbleiben bei den Verhandlungen, es mögen sich nun Theilhaber
an selbigem unbemerkt von dem Spezial-Kommissar, oder von ihm erfolglos
gewarnt, entfernt haben, welches besonders im Protokolle zu bemerken ist.
S. 169.
Protokolli-
rungs-Be-
fugnis des
ökonomi=
schen Spe-
zial-Kom-
missars. Un-
terzeichnung
der Proto-
kolle von
Seiten der
Parteien.
Zu Ausrichtung mündlicher und zu Bestellung schriftlicher Ladungen be-Boten-Per-
dient sich jede Spezial-Kommission eines bereits gerichtlich verpflichteten oder
von ihr zu verpflichtenden Boten.
sonal.