Art der Ver-
handlung
der Spezial-
Kommissio-
nen.
Persönliches.
Erscheinen
der Parteien
in Terminen.
Stellvertre-
ter der
Parteien.
Gemeinde-
vertreter.
Beistände.
140
S. 170.
Die Spezial-Kommissionen haben über die fraglichen Ablösungsgeschäfte
mit den Parteien unmittelbar, und zwar in der Regel an Ort und Stelle, in
schicklichen Lokalen zu verhandeln.
Die Verhandlungen können und sollen jedoch im Wohnorte eines diesel-
ben leitenden Spezial-Kommissars alsdann vorgenommen werden, wenn die
Betheiligten gemeinschaftlich darauf antragen und wenn Besichtigungen und an-
dere Lokal-Untersuchungen dabei nicht vorzunehmen sind.
g. 171.
In den von den Spezial-Kommissionen anberaumten Terminen sollen die
Parteien in der Regel persönlich erscheinen. Es hängt jedoch von dem Er-
messen jeder Speziol-Kommission ab, in Fallen, wo es ohne Nachtheil gesche-
hen kann, oder wo das personliche Erscheinen eines Betheiligten schwer zu er-
langen ist, Ausnahmen davon eintreten zu lassen, dagegen aber auch im Fort-
gange der Sache, so oft es ihr nöthig oder nützlich erscheint, auf person-
lichem Erscheinen der Betheiligten zu bestehen.
g. 172.
Zuzulassende Stellvertreter müssen legal bevollmächtigt, gehörig instruirt
und, wo möglich, in der praktischen Oekonomie erfahren auch, so oft ganze
Klassen Verpflichteter bei dem fraglichen Geschäfte betheiligt sind, aus deren
Mitte gewählt seyn.
g. 178.
Sind Gemeinden bei Ablösungen als solche betheiligt, so haben sie durch
ihre gesetzlichen Vertreter (6. 57 der Landgemeinde-Ordnung) zu erscheinen
und zu verhandeln. Nehmen mehre Gemeinden an den Ablöôsungsverhandlun-
gen Theil und sind der Vertreter zusammen mehr als zwölf Personen, so ha-
ben diese sich durch Substitution bis auf jene Zahl zu konzentriren.
g. 174.
Soviel die Zulassung von rechtskundigen oder anderen Beistaͤnden bei
Ablösungsverhandlungen anlangt, so ist dieselbe in der Regel zwar gestattet,
die Spezial-Kommission kann aber diese Beistände bei mündlichen Verhand-
lungen abtreten lassen und ist nur der General-Kommission die Gründe eines
solchen Beschlusses anzugeben verbunden.