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t. 175.
Das Verfahren in den nach gegenwärtigem Gesetze zu behandelnden An= Summari-
gelegenheiten, so lange dieselben bei den Spezial-Kommissionen oder bei der HcherGheret.
General-Kommission anhängig sind, ist an streng prozessualische Formen nicht fabren# in
gebunden, vielmehr im Allgemeinen summarisch, und es haben die nur genann= Ablosungs-
ten Behörden allenthalben auch von Amtswegen für die Vervollständigung der sachen.
faktischen Unterlagen, wodurch eine Entscheidung bedingt werden kann, zu sor-
gen, übrigens aber allen Betheiligten gleich unparteissche Berücksichtigung und
gleich vollständiges Gehör zu gewähren.
g. 176.
Die General-Kommission und die Spezial-Kommissionen sind berechtigt, Befugniß
die nöthigen Vorladungen an die bei Ablösungen betheiligten Haupt= und gr nrs.
Neben-Interessenten zu erlassen und darin sowic in sonstigen sachgemaßen Geldstrafen
Auflagen sowohl Geldstrafen bis zu zwanzig Thalern (welche insgesammt zur und Rechts-
Haupt-Landschaftskasse abzuliefern sind) als auch geeignete, in dem Zwecke der z h beilen,
Vorladung oder Bedeutung begründete, das in Frage befangene Recht oder und Aufla-
Interesse selbst angehende Rechtsnachtheile anzudrohen und die Verwirkung die= gen.
ser Strafen und Rechtsnachtbeile auszusprechen. Wegen Beitreibung verwirk-
ter Geldstrafen ist jedoch die kompetente Gerichtsbehörde zu requiriren und
aufzufordern.
. 177.
Die Bestimmung der Zeitlänge der bei den Ablösungs= und Neben-Ver-Bestim-
handlungen zu beobachtenden Fristen hängt, soweit solche nicht in diesem Ge- i
setze besonders festgesetzt ist, von dem Ermessen der General-Kommission und «
jeder Spezial-Kommission ab.
Die Berechnung des Anfangs und Ablaufs bestimmter Fristen geschieht
nach den diesfallsigen Prozeß-Vorschriften.
S. 178.
Wird bei den Verbandlungen der Spezial-Kommissionen die Zuziehung Zuziehung
noch eines besondern Sachverständigen, z. B. eines Feldmessers oder Forstver- —3
ständigen, nöthig, so ist dessen Wahl den Betheiligten zu überlassen und nur stawdigen.
dann, wenn sich diese darüber nicht vereinigen können, von der Spezial-Kom-
mission zu bewirken.
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