Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

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t. 175. 
Das Verfahren in den nach gegenwärtigem Gesetze zu behandelnden An= Summari- 
gelegenheiten, so lange dieselben bei den Spezial-Kommissionen oder bei der HcherGheret. 
General-Kommission anhängig sind, ist an streng prozessualische Formen nicht fabren# in 
gebunden, vielmehr im Allgemeinen summarisch, und es haben die nur genann= Ablosungs- 
ten Behörden allenthalben auch von Amtswegen für die Vervollständigung der sachen. 
faktischen Unterlagen, wodurch eine Entscheidung bedingt werden kann, zu sor- 
gen, übrigens aber allen Betheiligten gleich unparteissche Berücksichtigung und 
gleich vollständiges Gehör zu gewähren. 
g. 176. 
Die General-Kommission und die Spezial-Kommissionen sind berechtigt, Befugniß 
die nöthigen Vorladungen an die bei Ablösungen betheiligten Haupt= und gr nrs. 
Neben-Interessenten zu erlassen und darin sowic in sonstigen sachgemaßen Geldstrafen 
Auflagen sowohl Geldstrafen bis zu zwanzig Thalern (welche insgesammt zur und Rechts- 
Haupt-Landschaftskasse abzuliefern sind) als auch geeignete, in dem Zwecke der z h beilen, 
Vorladung oder Bedeutung begründete, das in Frage befangene Recht oder und Aufla- 
Interesse selbst angehende Rechtsnachtheile anzudrohen und die Verwirkung die= gen. 
ser Strafen und Rechtsnachtbeile auszusprechen. Wegen Beitreibung verwirk- 
ter Geldstrafen ist jedoch die kompetente Gerichtsbehörde zu requiriren und 
aufzufordern. 
. 177. 
Die Bestimmung der Zeitlänge der bei den Ablösungs= und Neben-Ver-Bestim- 
handlungen zu beobachtenden Fristen hängt, soweit solche nicht in diesem Ge- i 
setze besonders festgesetzt ist, von dem Ermessen der General-Kommission und « 
jeder Spezial-Kommission ab. 
Die Berechnung des Anfangs und Ablaufs bestimmter Fristen geschieht 
nach den diesfallsigen Prozeß-Vorschriften. 
S. 178. 
Wird bei den Verbandlungen der Spezial-Kommissionen die Zuziehung Zuziehung 
noch eines besondern Sachverständigen, z. B. eines Feldmessers oder Forstver- —3 
ständigen, nöthig, so ist dessen Wahl den Betheiligten zu überlassen und nur stawdigen. 
dann, wenn sich diese darüber nicht vereinigen können, von der Spezial-Kom- 
mission zu bewirken. 
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